Art. 3 VÜVB (weggefallen)

Verfassungsübergangsverordnung (V. Ü. V. B.)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Artikel IIIArt.

Die Geltung der folgenden in Österreich gesetzmäßig kundgemachten Gesetze und Vorschriften wird auf das Burgenland erstreckt:

der erste Abschnitt des Gesetzes vom 3 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;

Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;

Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303, aus 1920;

Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrags von Saint-Germain.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 30.08.1921 bis 31.12.1999
Artikel IIIArt.

Die Geltung der folgenden in Österreich gesetzmäßig kundgemachten Gesetze und Vorschriften wird auf das Burgenland erstreckt:

der erste Abschnitt des Gesetzes vom 3 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;

Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;

Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303, aus 1920;

Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrags von Saint-Germain.

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