§ 16 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Zusicherung und Zuzählung

 

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Zusicherung und Zuzählung

 

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

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