§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,80 Cent/kWh,

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

5,74 Cent/kWh.

(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG9 ÖSET-VO 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,80 Cent/kWh,

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

5,74 Cent/kWh.

(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG9 ÖSET-VO 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.

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