§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten

1.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für bestimmte Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen generell erforderlich sind,

2.

spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben jenes Arbeitsplatzes erforderlich sind, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt, unter Einschluss der sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für diesen Arbeitsbereich erforderlich sind,

3.

rechtliche, organisatorische und praktische Besonderheiten des Dienstes im Verwaltungsgerichtshof und

4.

Kenntnisse der öffentlich-rechtlichen Institutionen Österreichs und der Europäischen Union vermittelt werden.

§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten

1.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für bestimmte Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen generell erforderlich sind,

2.

spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben jenes Arbeitsplatzes erforderlich sind, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt, unter Einschluss der sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für diesen Arbeitsbereich erforderlich sind,

3.

rechtliche, organisatorische und praktische Besonderheiten des Dienstes im Verwaltungsgerichtshof und

4.

Kenntnisse der öffentlich-rechtlichen Institutionen Österreichs und der Europäischen Union vermittelt werden.

§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

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