§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer eins„SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung1.Ziffer einsauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖsterreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut s... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.(2)Absatz 2Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Anerkennung gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.(3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitglieds... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern im SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen für Einzelfälle1.Ziffer einsBefreiungen oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Behörde abhängig gemacht werden,2.Ziffer 2für die Ausführung eines Schiffsbauteiles oder eines G... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen1.Ziffer einsfür bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,2.Ziffer 2Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,3.Ziffer 3Vorschrift... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:1.Ziffer einsSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,2.Ziffer 2Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,3.Ziffer 3Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für F... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen des COLREG-Übereinkommens einzuhalten.(2)Absatz 2Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.(2)Absatz 2Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat dieses in einem solchen Zustand zu erhalten, daß es den Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 6 und 7 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen entspricht.Der Reeder eines österreich... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit es dieser Staat zuläßt.Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Übereinkommen im Hoheitsgebiet eines ande... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.(2)Absatz 2Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsals Reeder eines ö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4 und 7 sowie 16 Abs. 1 Z 4 und 9 hinsichtlich des STCW-Übereinkommens mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen f... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See s... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382 in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981, zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütun... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen. Die auf der Grundlage der in Paragraph 19, genan... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut. mehr lesen...
Anlage zu § 3 Abs. 2Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als KlassifikationsgesellschaftenA. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN1.Ziffer einsDie Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen.2.Ziffer 2Die Org... mehr lesen...
Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV (LRMV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Post-Bezügeverordnung 2012 (PBVO) Fundstelle seit 02.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
Schwellenwerteverordnung 2012 (SVO) Fundstelle seit 01.01.2019 weggefallen. mehr lesen...
Publikationsmedienverordnung 2006 (PMV) Fundstelle seit 28.02.2019 weggefallen. mehr lesen...
Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels (OSchG) Fundstelle seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...
Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels (SOSchG) Fundstelle seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...
Nach Mitteilung des Schweizer Bundesrates haben folgende Staaten die vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert oder sind ihnen beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten Ratifik... mehr lesen...
Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen. mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen: mitder Dienstzulagengruppe IIIIIIIVV1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademienmehr als 400 Studierendenmehr als 300 Studierendenm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Leiter folgender Schulen gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöh... mehr lesen...
Paragraph 4, Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:1.Ziffer einsSind einer mittleren oder höheren Schule eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder Sonderschulklassen, Klassen der Polytechnischen Schulen, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. September 1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch mit 1. Jänner 1967 in Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. September 1966, bezüglich des Paragraph 2, Absatz 3, jedoch mit 1. Jänner 1967 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die Schullei... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. mehr lesen...
Paragraph 2, Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß Paragraph 9, TDBG 2012 wird hinsichtlich der Miet... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.03.2013 mehr lesen...