Art. 2 § 25 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75198 Abs. 1 lit. a, 4. Anstrichb (iv) der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/19922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion, ABl. Nr. L 302269 vom 19.10. 199210.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.04.2016

(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75198 Abs. 1 lit. a, 4. Anstrichb (iv) der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/19922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion, ABl. Nr. L 302269 vom 19.10. 199210.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

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