Art. 2 § 25 SKG 2013

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 25 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 25 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 25 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 25 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 25 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 24 SKG 2013
Art. 2 § 26 SKG 2013