Art. 2 § 32 SKG 2013 Vollzugsklausel

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich solcher Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder unter das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, fallen;

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs;

5.

hinsichtlich der §§ 14 und 25 der Bundesminister für Justiz und

6.

hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 32 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 32 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 32 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 32 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 32 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 31 SKG 2013
Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) Fundstelle