Art. 2 § 23 SKG 2013 Interne Sicherungsmaßnahmen

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Personen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 18 oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 19 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des § 12 widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind jedenfalls:

1.

die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 24;

2.

die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge;

3.

interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex und

4.

eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 23 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 23 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 23 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 23 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 23 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 22 SKG 2013
Art. 2 § 24 SKG 2013