Art. 2 § 17 SKG 2013 Zustellung in besonderen Fällen

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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