Art. 2 § 8 SKG 2013 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Ergibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind. Diese Maßnahmen können die gesamte oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umgangs mit Kernmaterial umfassen.

(2) Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darf die Sicherheitsbehörde, möglichst nach Verständigung des Sicherungsbeauftragten oder eines Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Unterbindung der rechtswidrigen Tätigkeiten treffen. Diese Maßnahmen können die Beschlagnahme von Kernmaterial, Geräten und Transportmitteln an Ort und Stelle umfassen. Hierüber ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über gemäß Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu informieren.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 8 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 8 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 8 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 8 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 8 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 7 SKG 2013
Art. 2 § 9 SKG 2013