Art. 2 § 3 SKG 2013

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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