Art. 2 § 19 SKG 2013 Internationale Zusammenarbeit

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann

1.

Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, mit denen eine Genehmigung erteilt oder ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wird, und

2.

Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses ganz oder teilweise in einer nicht der Sicherheitskontrolle der IAEO unterliegenden nuklearen Tätigkeit, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder zur Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Förderung des Terrorismus verwenden könnte,

an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.

(2) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 19 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 19 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 19 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 19 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 19 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 18 SKG 2013
Art. 2 § 20 SKG 2013