Art. 1 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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