§ 1 PBVO (weggefallen)

Post-Bezügeverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2013 bis 31.12.9999
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem§ 1 PBVO (weggefallen) seit 02.07.2013 weggefallen. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.

3.

Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.

Stand vor dem 01.07.2013

In Kraft vom 06.07.2012 bis 01.07.2013
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem§ 1 PBVO (weggefallen) seit 02.07.2013 weggefallen. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.

3.

Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten