§ 1 PMV (weggefallen)

Publikationsmedienverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001§ 1 PMV im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichenseit 28.02.2019 weggefallen.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

1.

die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,

2.

Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,

3.

täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,

4.

die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,

5.

der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und

6.

an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 18.09.2006 bis 28.02.2019
(1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001§ 1 PMV im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichenseit 28.02.2019 weggefallen.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

1.

die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,

2.

Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,

3.

täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,

4.

die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,

5.

der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und

6.

an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.

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