Art. 2 § 5 SKG 2013 Auskunfts- und Meldepflichten

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(2) Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des § 21 Abs. 1 befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.

(3) Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13, sofern es sich bei einer solchen früher gehandelt hat um

1.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a oder b oder

2.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c, in der heiße Zellen vorhanden sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.

(4) Wer Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(5) Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.

(6) Wer Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, die auch in der Anlage II des Zusatzprotokolls genannt sind, ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(7) Wer die in Abs. 6 genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(8) Besteht der begründete Verdacht gemäß Art. 2 Abschnitt b Z ii des Zusatzprotokolls, dass außerhalb eines Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 Tätigkeiten ausgeübt werden, die funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, hat die Behörde unbeschadet des § 21 Abs. 1 von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten zu fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist zu setzen.

(9) Die gemäß Abs. 1 bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(2) Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des § 21 Abs. 1 befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.

(3) Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13, sofern es sich bei einer solchen früher gehandelt hat um

1.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a oder b oder

2.

eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c, in der heiße Zellen vorhanden sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.

(4) Wer Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(5) Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.

(6) Wer Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, die auch in der Anlage II des Zusatzprotokolls genannt sind, ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(7) Wer die in Abs. 6 genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(8) Besteht der begründete Verdacht gemäß Art. 2 Abschnitt b Z ii des Zusatzprotokolls, dass außerhalb eines Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 Tätigkeiten ausgeübt werden, die funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, hat die Behörde unbeschadet des § 21 Abs. 1 von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten zu fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist zu setzen.

(9) Die gemäß Abs. 1 bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten