§ 4 SOSchG (weggefallen)

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
(1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999, festzustellen:

1.

Name, Art und Standort des Unternehmens;

2.

Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;

3.

Monatsumsatz.

(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen§ 4 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.09.1999 bis 31.12.2002
(1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999, festzustellen:

1.

Name, Art und Standort des Unternehmens;

2.

Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;

3.

Monatsumsatz.

(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen§ 4 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen.

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