Art. 2 § 26 SKG 2013 Verwaltungsstrafbestimmungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,

1.

die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;

2.

die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Art. 5 zu erstatten;

3.

Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Art. 7 bis 9 zu führen;

4.

Berichte und Aufstellungen gemäß Art. 10 bis 18 zu übermitteln;

5.

Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Art. 20 bis 23 zu erstatten, oder

6.

Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Art. 24 bis 32 zu erstatten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich

1.

Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß § 5 verletzt;

2.

ohne eine gemäß § 7 erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;

3.

die ihm gemäß § 21 aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in § 21 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

4.

die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 verletzt.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,

1.

die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;

2.

die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Art. 5 zu erstatten;

3.

Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Art. 7 bis 9 zu führen;

4.

Berichte und Aufstellungen gemäß Art. 10 bis 18 zu übermitteln;

5.

Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Art. 20 bis 23 zu erstatten, oder

6.

Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Art. 24 bis 32 zu erstatten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich

1.

Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß § 5 verletzt;

2.

ohne eine gemäß § 7 erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;

3.

die ihm gemäß § 21 aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in § 21 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

4.

die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 verletzt.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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