§ 3 LRMV (weggefallen)

Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 3 LRMV (1weggefallen) Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheidenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie haben auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben außerdem zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

(2) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
§ 3 LRMV (1weggefallen) Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheidenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie haben auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben außerdem zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

(2) Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.

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