§ 11 SSEG STCW-Übereinkommen

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.

(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind, haben eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.

(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Die Qualifikation von Kapitänen, Offizieren, Brücken- und Maschinenwache gehenden Schiffsleuten sowie Rettungsbootleuten österreichischer Seeschiffe hat den Bestimmungen des STCW-Übereinkommmens zu entsprechen.

(2) Besatzungsmitglieder aus Staaten, die dem STCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind, haben eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation nachzuweisen.

(3) Durch Verordnung können Besatzungsvorschriften erlassen werden, soweit es der Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie der Schutz der Meeresumwelt erfordern.

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