§ 9 SSEG LOAD LINE-Übereinkommen

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.

(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Als Kennzeichen gemäß Regel 7 der Anlage I zum LOAD LINE-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches, links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.

(2) Ein Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse an Bord sind.

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