Art. 2 § 4 SKG 2013 Behörde

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten