§ 1 SVO (weggefallen)

Schwellenwerteverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:

1.

an die Stelle des in den §§ 11, 41 Abs. 2 und 141 Abs. 3 genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;

2.

an die Stelle des in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,

3.

an die Stelle des in den §§ 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;

4.

an die Stelle des in § 37 Z 1 genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;

5.

an die Stelle des in den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:

1.

an die Stelle des in den §§ 11, 41 Abs. 2 und 141 Abs. 3 genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;

2.

an die Stelle des in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,

3.

an die Stelle des in den §§ 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;

4.

an die Stelle des in § 37 Z 1 genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;

5.

an die Stelle des in den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.

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