§ 1 NDG-VO 2013 (weggefallen)

Nachtdienstgeld-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.

(2) Nachtdienst im Sinne des Abs.§ 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 UhrNDG-VO 2013 (=Nachtzeitraumweggefallen) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absseit 01.07.2013 weggefallen. 3 fallenden Dienste.

(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2013
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.

(2) Nachtdienst im Sinne des Abs.§ 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 UhrNDG-VO 2013 (=Nachtzeitraumweggefallen) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absseit 01.07.2013 weggefallen. 3 fallenden Dienste.

(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

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