§ 5 SOSchG (weggefallen)

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen§ 5 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.09.1999 bis 31.12.2002
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen§ 5 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

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