§ 20 SSEG Weitergeltung bestehender Vorschriften

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

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