Rechnungsparameterverordnung 2012 (RPV 2012) Fundstelle seit 01.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens. mehr lesen...
(1) „Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß § 2 Abs. 23 Medizinproduktegesetz.(2) „Betreiberin/Betreiber“ ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person.(3) „Technische Sicherheitsb... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat bei allen in Anhang 1 genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung am Betriebsort eine Eingangsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine Änderung von Anhang 1 kann nur nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und der Österreic... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede mit der Handhabung eines Medizinproduktes befasste Person durch Medizinprodukteberaterinnen/Medizinprodukteberater gemäß § 79 Medizinproduktegesetz oder Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und praktischen Erfahrunge... mehr lesen...
(1) Die Instandhaltung ist unter Berücksichtigung der Herstellerangaben so vorzunehmen und im Hinblick auf die Art, Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung des Gesundheitswesens so zu organisieren, dass die Sicherheit und Gesundheit von Patientinnen/Patienten, Anwenderinnen/Anwendern oder Drit... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat1.bei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und2.auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukteneine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.(2) Abs. 1 Z 1 gilt nich... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat messtechnische Kontrollen, die die Kalibrierung und Bewertung umfassen, zum Zweck der Rückführung auf nationale oder internationale Normale durchzuführen oder durchführen zu lassen für1.die im Anhang 2 genannten Medizinprodukte, wobei für die in Z 5 und 6 ang... mehr lesen...
(1) Für Medizinprodukte, für die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnische Kontrollen gemäß § 7 vorgesehen sind, hat die Betreiberin/der Betreiber eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen oder mehrere Verantwortliche für das Führen einer Gerätedatei mit den A... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:1.Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,2.Name und Anschrift de... mehr lesen...
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle implantierbaren Medizinprodukte gemäß Anhang 5 ein Implantatregister zu führen.(2) Das Implantatregister ist so zu führen, dass eine rasche Identifikation von Implantaten und von Patientinnen und Patienten zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von... mehr lesen...
(1) Eingangsprüfungen gemäß § 3, Einweisungen gemäß § 4, wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 6 oder messtechnischen Kontrollen gemäß § 7 gleichwertige Prüfungen, Einweisungen und Kontrollen sowie einer Gerätedatei gemäß § 8 und einem Bestandsverzeichnis gemäß § 9 gleichwertig... mehr lesen...
Produkte, für die besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind1.aktive nicht implantierbare Medizinprodukte/Systeme zur/zuma)Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln einschließlich Defibrillatoren,b)Anwendung am zen... mehr lesen...
Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen unterliegen Nachprüffristin Jahren1. Medizinprodukte zur akustischen Bestimmung der Hörfähigkeit (zB Ton- und Sprachaudiometer)12. Medizinprodukte zur Bestimmung der Körpertemperatur: a) Elektrothermometer2b) Medizinprodukte mit austauschbaren Temp... mehr lesen...
Eignung für wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen Anforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Prüfstellen:1.Ausbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Abschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildungb)Kenntnis der Funktionsweise und des besonderen Gefährdungspotentia... mehr lesen...
Eignung für messtechnische KontrollenAnforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Stellen:1.Ausbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:a)Abschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildung,b)laufende Fort- und Weiterbildungc)Kenntnis der für die messtechnischen Kontrollen relevante... mehr lesen...
Liste der in das Implantatregister aufzunehmenden Medizinprodukte1.Aktive implantierbare Medizinprodukte inklusive implantiertem Zubehör (zB Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Elektroden etc.)2.Nicht aktive implantierbare Medizinprodukte:–Gelenks-Implantate (zB Hüftgelenks-, Kniegelenks-Impla... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Medizinproduktebetreiberverordnung – MPBV)StF: BGBl. II Nr. 70/2007 Änderung BGBl. II Nr. 163/2007Präam... mehr lesen...
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV) Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...
Notstandshilfeverordnung (NHV) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen. mehr lesen...
Messgeräteverordnung (MGV) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/... mehr lesen...
Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde g... mehr lesen...
(1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsges... mehr lesen...
Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen. mehr lesen...
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung1.entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder2.entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,begeht eine Verwaltungsü... mehr lesen...
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 5 ist in erster Instanz die FMA zuständig.(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 34 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)(4) Die FMA hat Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitun... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 2... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG)StF: BGBl. I Nr. 68/2010 (NR: GP XXIV IA 1196/A AB 806 S. 72. BR:... mehr lesen...
Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, f... mehr lesen...
(1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.(2) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) § 1 Abs. 1, § 2 dritter Satz, § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 5 in der ... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...
Vermessungsverordnung 2010 (VermV) Fundstelle seit 01.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
Offenlegungsverordnung (OffV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seiten... mehr lesen...
(1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:1.Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;1a.Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anla... mehr lesen...
(1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch E... mehr lesen...
(1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz i... mehr lesen...
Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...
Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. mehr lesen...
Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden. mehr lesen...
Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen ... mehr lesen...
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12... mehr lesen...
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:1.Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;2.Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:a)Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Pr... mehr lesen...
(1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsve... mehr lesen...
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage ... mehr lesen...
(1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen... mehr lesen...
(1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arb... mehr lesen...
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Ar... mehr lesen...
(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat ... mehr lesen...
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.(3) Die Nutzung von Liege... mehr lesen...
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennze... mehr lesen...
(1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderl... mehr lesen...
(1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft od... mehr lesen...
(1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgese... mehr lesen...
(1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindes... mehr lesen...
(1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen,... mehr lesen...
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheiden... mehr lesen...
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fün... mehr lesen...
(1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des... mehr lesen...
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. mehr lesen...
(1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesel... mehr lesen...
Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwe... mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesmin... mehr lesen...
Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:1.die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;2.das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;3.die Verordnung betreffend Einr... mehr lesen...
(1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen... mehr lesen...
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)StF: BGBl. I Nr. 177/2004 (NR: GP XXII RV 669 AB 753 S. 90. BR: AB 7201 S. 717.) Änderung BGBl. I Nr. 97/2005 (NR: GP XXII IA 651/A AB 1007 S. 117. BR: AB 7370 S. 724.)BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Planstellenbesetzungsverordnung 2012 (PStBV 2012) Fundstelle seit 31.05.2021 weggefallen. mehr lesen...