Paragraph eins, Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versi... mehr lesen...
Paragraph 2, Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jede... mehr lesen...
Paragraph 3, Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben. mehr lesen...
Paragraph 4, Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach Paragraph eins, nic... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1970 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 6, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1970 mehr lesen...
Verlustdatenmeldungs-Verordnung (VTDM-V) Fundstelle seit 01.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Fundstelle seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...
Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 (PVV 2011) Fundstelle seit 27.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt: mehr lesen...
Paragraph 2, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 27.07.2002 mehr lesen...
Weine32.Ziffer 32Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Vero... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für ... mehr lesen...
§ 0 gültig von 27.04.2001 bis 17.11.2009 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsReben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschut... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.(2)Absatz 2Im Rebsor... mehr lesen...
(1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,1.Ziffer einswenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder2.Ziffer 2wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des K... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:1.Ziffer einses stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,2.Ziffer 2es ist bestimmta)Litera azur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, o... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesam... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. mehr lesen...
(1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der... mehr lesen...
(1)Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.Packun... mehr lesen...
(1)Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwe... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.(2)Absatz 2Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungss... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte So... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Ziffer einsVermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.(2)Absatz 2Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfül... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1948,, zuletzt... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetz... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.Ziffer einsdes § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 18, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussic... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt. mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzu... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermögl... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können. Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gem... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statist... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Gaspreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen:EndverbraucherJährlicher Gasverbrauch (GJ)Niedrigster WertHöchster WertGruppe I1 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für das Gas verrechnet werden, das sie über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro Gigajoule anzugeben. Die verwendete Energieein... mehr lesen...
Paragraph 6, Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. § 3 Abs. 1 während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 3 bis 5 fes... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen1.Ziffer einsdie durchschnittlichen Auslastungsgrade... mehr lesen...
Paragraph 8, Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der... mehr lesen...
Paragraph 9, Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder die gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragte Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder ... mehr lesen...
Paragraph 10, Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Strom aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. mehr lesen...
Paragraph 11, Die Strompreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen:Endverbraucherjährlicher Stromverbrauch (MWh)niedrigster Werthöchster WertGruppe IA mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.Die Grundlage für die M... mehr lesen...
Paragraph 13, Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen1.Ziffer einsdie durchschnittlichen Auslastungsgrade... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner ist auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (dh. von der Erz... mehr lesen...
Paragraph 16, Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Elektrizitätsunternehmen, ihr... mehr lesen...
Paragraph 17, Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten stati... mehr lesen...
Paragraph 18, Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriel... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.04.2012 mehr lesen...