§ 11 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden§ 11 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden§ 11 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

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