§ 10 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs§ 10 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2013
Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs§ 10 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.

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