§ 21 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1§ 21 KRV) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten) seit 31.12.2018 weggefallen. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1§ 21 KRV) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten) seit 31.12.2018 weggefallen. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

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