§ 9 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs§ 9 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs§ 9 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen.

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