Anl. 1 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

Voraussetzungen

Beabsichtigte
Beförderung auf eine Planstelle der

Leistungsfeststellung

Erreichte besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Beförderung

Mindestgesamtdienstzeit

Verw.Gr.

DKl.

Dienstklasse

Gehaltsstufe

in Jahren 3)

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

5

V

1)

IV

8

9

A, H 1

2)

IV

8

91/2

VI

1)

V

4

12

2)

V

4

13

VII

1)

VI

4

161/2

2)

VI

4

18

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

4

14

V 4)

1)

IV

6

19

B, W 1, H 2

2)

IV

6

191/2

VI

1)

V

5

25

2)

V

5

26

C, W 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

24

D

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

P 1

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

28

P 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

_______________

Anl. 1) Bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

2) Bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges.

3) Ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG abzüglich der nicht anrechenbaren Zeit.

4) Hat die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist um ein halbes Jahr.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021

Voraussetzungen

Beabsichtigte
Beförderung auf eine Planstelle der

Leistungsfeststellung

Erreichte besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Beförderung

Mindestgesamtdienstzeit

Verw.Gr.

DKl.

Dienstklasse

Gehaltsstufe

in Jahren 3)

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

5

V

1)

IV

8

9

A, H 1

2)

IV

8

91/2

VI

1)

V

4

12

2)

V

4

13

VII

1)

VI

4

161/2

2)

VI

4

18

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

4

14

V 4)

1)

IV

6

19

B, W 1, H 2

2)

IV

6

191/2

VI

1)

V

5

25

2)

V

5

26

C, W 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

24

D

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

P 1

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

28

P 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

_______________

Anl. 1) Bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

2) Bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges.

3) Ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG abzüglich der nicht anrechenbaren Zeit.

4) Hat die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist um ein halbes Jahr.

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