§ 16 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 16 OffV (1weggefallen) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die behördlich bewilligten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;

2.

eine Erläuterung und einen Überblick über

a)

die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings;

b)

die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22b

BWG;

c)

das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung und

d)

die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung dieser Systeme;

3.

nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken;

b)

Institute;

c)

Unternehmen, einschließlich kleiner oder mittlerer Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen;

d)

Retail-Forderungen, getrennt für jede der folgenden Kategorien:

aa)

Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;

bb)

qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen;

cc)

sonstige Retail-Forderungen und

e)

Beteiligungspositionen;

4.

die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;

5.

für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen einschließlich der Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, haben die Kreditinstitute Folgendes offen zu legen:

a)

die Summe der Forderungswerte gemäß §§ 65 und 66 SolvaV;

b)

die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Prozent, wenn Kreditinstitute bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall (LGD) verwenden;

c)

das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Gewicht und

d)

den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse, wenn Kreditinstitute eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge verwenden;

6.

für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien entweder die unter

Z 5 beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;

7.

die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Z 3 lit. d definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;

8.

eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten, wie beispielsweise ob das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte und

9.

eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.

(2) Die Beschreibung gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 3 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind;

2.

die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen und

3.

die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 16 OffV (1weggefallen) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die behördlich bewilligten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;

2.

eine Erläuterung und einen Überblick über

a)

die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings;

b)

die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22b

BWG;

c)

das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung und

d)

die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung dieser Systeme;

3.

nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken;

b)

Institute;

c)

Unternehmen, einschließlich kleiner oder mittlerer Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen;

d)

Retail-Forderungen, getrennt für jede der folgenden Kategorien:

aa)

Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;

bb)

qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen;

cc)

sonstige Retail-Forderungen und

e)

Beteiligungspositionen;

4.

die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;

5.

für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen einschließlich der Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, haben die Kreditinstitute Folgendes offen zu legen:

a)

die Summe der Forderungswerte gemäß §§ 65 und 66 SolvaV;

b)

die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Prozent, wenn Kreditinstitute bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall (LGD) verwenden;

c)

das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Gewicht und

d)

den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse, wenn Kreditinstitute eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge verwenden;

6.

für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien entweder die unter

Z 5 beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;

7.

die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Z 3 lit. d definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;

8.

eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten, wie beispielsweise ob das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte und

9.

eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.

(2) Die Beschreibung gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 3 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind;

2.

die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen und

3.

die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

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