§ 2 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 § 2 OffVbis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Dazu zählen:

1.

Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;

2.

die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;

3.

der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und

4.

die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 § 2 OffVbis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Dazu zählen:

1.

Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;

2.

die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;

3.

der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und

4.

die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

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