§ 6 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die nicht Bedienstete oder Bediensteter des Bundes ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979§ 6 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,

1.

wenn weder in der Karrieredatenbank (§ 20 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG) noch mit Unterstützung des Mobilitätsmanagements des Bundeskanzleramtes geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen und

2.

wenn sich nach einer bundesinternen Interessentinnen- und Interessentensuche gemäß § 20 AusG keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten beworben haben.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).

(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

1.

bei der Besetzung von Planstellen ausschreibungspflichtiger Funktionen gemäß den §§ 2 bis 4 AusG,

2.

bei der Besetzung von Planstellen betreffend Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gemäß Art. 81b B-VG.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
(1) Die Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die nicht Bedienstete oder Bediensteter des Bundes ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979§ 6 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,

1.

wenn weder in der Karrieredatenbank (§ 20 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG) noch mit Unterstützung des Mobilitätsmanagements des Bundeskanzleramtes geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen und

2.

wenn sich nach einer bundesinternen Interessentinnen- und Interessentensuche gemäß § 20 AusG keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten beworben haben.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).

(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

1.

bei der Besetzung von Planstellen ausschreibungspflichtiger Funktionen gemäß den §§ 2 bis 4 AusG,

2.

bei der Besetzung von Planstellen betreffend Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gemäß Art. 81b B-VG.

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