§ 13 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;

2.

einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;

3.

den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;

4.

die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;

5.

die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und

6.

die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

§ 13 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;

2.

einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;

3.

den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;

4.

die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;

5.

die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und

6.

die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

§ 13 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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