§ 6 PVV 2011 (weggefallen)

Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Händler haben die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen§ 6 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Bei der Ausstellung eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts haben die Händler an der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Sprache deutlich sichtbar anzubringen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.07.2011 bis 27.12.2022
(1) Händler haben die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen§ 6 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Bei der Ausstellung eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts haben die Händler an der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Sprache deutlich sichtbar anzubringen.

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