§ 11 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994§ 11 RSV nicht mehr besitztseit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 14.08.2012 bis 30.09.2018
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994§ 11 RSV nicht mehr besitztseit 30.09.2016 weggefallen.

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