§ 30 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16§ 30 KRV) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anlage 2) festgelegeten Abschreibungssätzen.

(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).

(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.

(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.

(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2 lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16§ 30 KRV) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anlage 2) festgelegeten Abschreibungssätzen.

(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).

(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.

(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.

(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2 lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten