§ 36 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 § 36 KRVbis 11 dieser Verordnung treten mit 1 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des § 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 § 36 KRVbis 11 dieser Verordnung treten mit 1 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des § 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.

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