§ 3 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt,

1.

für die Besetzung von Planstellen

a)

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,

b)

des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,

c)

des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;

2.

aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend

a)

die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,

b)

Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und

c)

Präsidentin oder Präsident des Asylgerichtshofes

d)

Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;

3.

aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend

a)

Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,

b)

Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,

c)

Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,

d)

Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und

e)

Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;

4.

aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die

a)

Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, L PH oder in die Entlohnungsgruppe l ph,

b)

Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 2;

5.

aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;

6.

wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 42g VBG.

§ 3 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt,

1.

für die Besetzung von Planstellen

a)

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,

b)

des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,

c)

des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;

2.

aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend

a)

die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,

b)

Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und

c)

Präsidentin oder Präsident des Asylgerichtshofes

d)

Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;

3.

aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend

a)

Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,

b)

Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,

c)

Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,

d)

Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und

e)

Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;

4.

aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die

a)

Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, L PH oder in die Entlohnungsgruppe l ph,

b)

Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 2;

5.

aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;

6.

wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 42g VBG.

§ 3 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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