§ 7 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

1.

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,

2.

Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,

3.

Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,

4.

Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,

5.

Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,

6.

Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

§ 7 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

1.

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,

2.

Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,

3.

Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,

4.

Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,

5.

Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,

6.

Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

§ 7 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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