§ 4 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 § 4 RSVmindestens zu betragen:

1.

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr

a)

bis 90 000 Euro, 10 000 Euro, bis 180 000 Euro, 20 000 Euro, bis 270 000 Euro, 30 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,

b)

bis 330 000 Euro, 37 000 Euro, sofern der Umsatz für die Zeiträume

aa)

Anfang Dezember bis Ende Februar bis spätestens 5. März,

bb)

Anfang März bis Ende Mai bis spätestens 5. Juni,

cc)

Anfang Juni bis Ende August bis spätestens 5. September, und

dd)

Anfang September bis Ende November bis spätestens 5. Dezember

des jeweiligen Kalenderjahres durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der zuletzt gemeldeten Umsatzprognose bestätigt wird,

c)

über 330 000 Euro oder wenn die Nachweise nach lit. a oder b nicht erbracht werden, 10 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

2.

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.

3.

Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.

(2) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs seit 30.09.2016 weggefallen. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.

(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Anderes nachweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.

(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 14 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden.

(6) Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2018
(1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 § 4 RSVmindestens zu betragen:

1.

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr

a)

bis 90 000 Euro, 10 000 Euro, bis 180 000 Euro, 20 000 Euro, bis 270 000 Euro, 30 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,

b)

bis 330 000 Euro, 37 000 Euro, sofern der Umsatz für die Zeiträume

aa)

Anfang Dezember bis Ende Februar bis spätestens 5. März,

bb)

Anfang März bis Ende Mai bis spätestens 5. Juni,

cc)

Anfang Juni bis Ende August bis spätestens 5. September, und

dd)

Anfang September bis Ende November bis spätestens 5. Dezember

des jeweiligen Kalenderjahres durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der zuletzt gemeldeten Umsatzprognose bestätigt wird,

c)

über 330 000 Euro oder wenn die Nachweise nach lit. a oder b nicht erbracht werden, 10 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

2.

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.

3.

Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.

(2) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs seit 30.09.2016 weggefallen. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.

(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Anderes nachweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.

(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 14 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden.

(6) Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.

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