§ 4 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

1.

Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;

2.

den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG;

3.

den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;

4.

die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und

5.

die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.

§ 4 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

1.

Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;

2.

den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG;

3.

den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;

4.

die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und

5.

die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.

§ 4 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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