§ 103n BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 22d Abs. 10 und 11):

§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22d Abs. 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

2.

(zu § 22f Abs. 3 bis 9):

§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

3.

(zu § 23 Abs. 14 Z 3a):

Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a:

a)

31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,

b)

1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,

c)

1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.

4.

(zu § 27 Abs. 6):

Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.

5.

(zu § 27 Abs. 10 Z 2):

Nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.

6.

(zu § 69b Z 9):

§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.

7.

(zu § 79 Abs. 4b Z 3):

Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß § 79 Abs. 4b Z 3 für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt folgende Übergangsbestimmung: § 23 Abs. 4b Z 3, Abs. 7 Z 5 sowie Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.

In Kraft seit 28.03.2012 bis 31.12.9999
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