§ 69b BWG Veröffentlichungspflichten der FMA

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß § 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß Paragraph 69, Absatz 3 ;, diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
    5. 5.Ziffer 5unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;unter Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch VII Kapitel 1 Abschnitt römisch II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;
    7. 7.Ziffer 7unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
    8. 8.Ziffer 8eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.
  2. (2)Absatz 2Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 7 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Artikel 7, Absatz 3, oder Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Daten:
      1. a)Litera ades Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
      2. b)Litera bdes prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.Die FMA hat die gemäß Artikel 450, Absatz eins, Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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