§ 68 BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1.

Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form

aa)

der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb)

der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc)

der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b)

die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2.

für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b)

die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 BWG
§ 69 BWG