§ 68 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders aufauch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achtenprüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1.

Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form

aa)

der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb)

der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc)

der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b)

die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2.

für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b)

die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2005

(1) Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders aufauch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achtenprüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1.

Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form

aa)

der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb)

der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc)

der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b)

die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2.

für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b)

die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

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