Gesamte Rechtsvorschrift BWG

Bankwesengesetz

BWG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.11.2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1a BWG Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsCRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. 3.Ziffer 3CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. 4.Ziffer 4CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.CRR-Institute: Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  2. (2)Absatz 2Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des Paragraph 3, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.

§ 2 BWG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsGeschäftsleiter:
    1. a)Litera aDiejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    2. b)Litera bbei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    3. c.Litera cbei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
    4. d.Litera dbei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
  2. 1a.Ziffer eins aLeitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
  3. 1b.Ziffer eins bHöheres Management: diejenigen natürlichen Personen in einem Kreditinstitut, die
    1. a)Litera aFührungsaufgaben im Kreditinstitut wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten im Kreditinstitut ausüben,
    2. b)Litera bunter der Führung der Geschäftsleitung für das Tagesgeschäft des Kreditinstituts verantwortlich sind und
    3. c)Litera cnicht selbst der Geschäftsleitung angehören, dieser gegenüber jedoch unmittelbar rechenschaftspflichtig sind.
  4. 1c.Ziffer eins cInhaber von Schlüsselfunktionen: die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Kreditinstituts haben, ohne dabei Mitglieder der Geschäftsleitung zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern die Leiter der internen Kontrollfunktionen oder der Finanzvorstand nicht Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
  5. 1d.Ziffer eins dInterne Kontrollfunktionen: die Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5, die Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 und die Interne Revision gemäß § 42;Interne Kontrollfunktionen: die Risikomanagementabteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 5,, die Compliance-Funktion gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und die Interne Revision gemäß Paragraph 42,;
  6. 1e.Ziffer eins eLeiter der internen Kontrollfunktionen: die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Kreditinstituts verantwortlich sind;
  7. 1f.Ziffer eins fFinanzvorstand: die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Kreditinstituts trägt;
  8. 2.Ziffer 2Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
  9. 3.Ziffer 3Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
  10. 4.Ziffer 4Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  11. 5.Ziffer 5Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  12. 5a.Ziffer 5 aEWR: Europäischer Wirtschaftsraum;
  13. 6.Ziffer 6Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
  14. 7.Ziffer 7Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,;
  15. 8.Ziffer 8Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  16. 9.Ziffer 9Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;
  17. 10.Ziffer 10Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;
  18. 11.Ziffer 11Unabhängiges CRR-Institut im EWR: ein CRR-Institut, das im EWR nicht der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;Unabhängiges CRR-Institut im EWR: ein CRR-Institut, das im EWR nicht der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;
  19. 12.Ziffer 12Anrechenbare Eigenmittel: anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Anrechenbare Eigenmittel: anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  20. 13.Ziffer 13Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
  21. 14.Ziffer 14Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
  22. 15.Ziffer 15Großes CRR-Institut: ein großes CRR-Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Großes CRR-Institut: ein großes CRR-Institut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  23. 16.Ziffer 16Kryptowert: ein Kryptowert gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;Kryptowert: ein Kryptowert gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;
  24. 17.Ziffer 17Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
  25. 18.Ziffer 18Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
  26. 19.Ziffer 19Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken oder ESG-Risiken: die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken oder ESG-Risiken: die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 52d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  27. 20.Ziffer 20Klimaneutralität: das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1119;Klimaneutralität: das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/1119;
  28. 21.Ziffer 21Kleines und nicht komplexes Kreditinstitut: kleines und nicht komplexes Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kleines und nicht komplexes Kreditinstitut: kleines und nicht komplexes Institut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  29. 22.Ziffer 22Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
  30. 23.Ziffer 23Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):
    1. a)Litera aGruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
    2. b)Litera bein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und
    das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, auf Basis von Artikel 131, Absatz 2, oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
  31. 24.Ziffer 24Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  32. 25.Ziffer 25Systemrelevantes Institut (SRI):
    1. a)Litera aGruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder
    2. b)Litera bein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
    das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
  1. 26.Ziffer 26Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, der oder das in den Art. 143 Abs. 1, Art. 221, Art. 283, Art. 325az und Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen oder deren Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, der oder das in den Artikel 143, Absatz eins,, Artikel 221,, Artikel 283,, Artikel 325 a, z und Artikel 265, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, geregelt wird und dessen oder deren Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
  2. 27.Ziffer 27Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
  3. 28.Ziffer 28Modellrisiko: das Modellrisiko gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Modellrisiko: das Modellrisiko gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 52b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  4. 29.Ziffer 29Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018
  5. 30.Ziffer 30Periodische Zwangsgelder: eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und Abs. 4d;Periodische Zwangsgelder: eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 d,;
  1. 33.Ziffer 33anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
    1. a)Litera avon einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
    2. b)Litera bfür Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
    3. c)Litera cGeschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
    4. d)Litera dvon ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
  2. 34.Ziffer 34Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1;
  3. 34a.Ziffer 34 abenanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, benannt ist;
  4. 35.Ziffer 35Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
  1. 40.Ziffer 40Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
  2. 41.Ziffer 41systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
  3. 42.Ziffer 42bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;
  1. 46.Ziffer 46Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;
  1. 49.Ziffer 49Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
  1. 54.Ziffer 54Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
  2. 55.Ziffer 55Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
  1. 59.Ziffer 59Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  2. 59a.Ziffer 59 aSelbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  3. 60.Ziffer 60geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
  1. 71.Ziffer 71vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
  2. 72.Ziffer 72Unternehmen an der Spitze: ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete oder an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.

§ 3 BWG Ausnahmen


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung aufDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit sie die ihnen gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, erlaubten Tätigkeiten betreiben;
    3. 3.Ziffer 3die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;
    5. 5.Ziffer 5Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 64 BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 64, BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. 6.Ziffer 6Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und
      1. a)Litera aan denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,
      2. b)Litera ban denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und
      3. c)Litera cin deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind,
      und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen § 3 Abs. 1 Z 11 Anwendung findet;und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Anwendung findet;
    7. 7.Ziffer 7die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1967, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß § 5 Abs. 4; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß § 29 (Nominierungsausschuss), § 39c (Vergütungsausschuss), § 39d (Risikoausschuss) und § 63a Abs. 4 (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 einzurichten;die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Paragraphen 22 bis 24 d, 39 Absatz 2 d, in Verbindung mit 69 Absatz 3, 39, Absatz 3 und 4, 70 Absatz 4 a, Ziffer eins, 8, 9 und 11, 70 b bis 70 d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 4,; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß Paragraph 29, (Nominierungsausschuss), Paragraph 39 c, (Vergütungsausschuss), Paragraph 39 d, (Risikoausschuss) und Paragraph 63 a, Absatz 4, (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2, einzurichten;
    8. 8.Ziffer 8den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
    9. 9.Ziffer 9den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36, 37 und 39 a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, 12 und 13, Paragraphen 27 a bis 28 b, Paragraph 30,, Paragraphen 39, Absatz 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7, des römisch neunzehn. Abschnitts;
    10. 10.Ziffer 10Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Teil 7a, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kreditinstitute gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 39 a und 74 und Teil 7a, Artikel 394 und 415, Teil 3 Titel römisch drei und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    11. 11.Ziffer 11Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von lit. a und b:Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von Litera a und b:
      1. a)Litera aan diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
      2. b)Litera bauf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b mit Ausnahme des § 39 Abs. 2d in Verbindung mit § 69 Abs. 3, §§ 41 bis 42, § 65, §§ 69 bis 70a, §§ 71 bis 73a und §§ 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 a und Ziffer 6 bis 14, Paragraphen 38 bis 39 b mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 2 d, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraphen 41 bis 42, Paragraph 65,, Paragraphen 69 bis 70 a, Paragraphen 71 bis 73 a und Paragraphen 98 bis 99 e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Bezug zu nehmen ist.
    12. 12.Ziffer 12Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit der Ausnahme von Artikel 430 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24d;Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Artikel 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringen; sofern die ihnen gemäß Artikel 54, oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit der Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der Paragraphen 22 bis 24 d;
    13. 13.Ziffer 13benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Art. 54 oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit Ausnahme von Artikel 430 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24d.benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Artikel 54, oder Artikel 56, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der Paragraphen 22 bis 24 d,
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die Paragraphen 27 a, 39, Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4, 39, Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 5.Ziffer 5bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    2. 6.Ziffer 6Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 8.Ziffer 8Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    2. 9.Ziffer 9Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die Paragraphen 27 a, 39, Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4, 39, Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.
  4. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7;Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7;
    2. 2.Ziffer 2Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsträger;
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
    6. 6.Ziffer 6anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
    7. 7.Ziffer 7AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.AIFM gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4,Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die §§ 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die Paragraphen 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. (4a)Absatz 4 a,Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dassFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 3, 4, 6 und Abs. 5 letzter Satz, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;die Paragraphen 22 bis 24 d, 25, 27 a, 28 a Absatz 5 a und 5 b, 39 Absatz 2 d, 3, 4, 6 und Absatz 5, letzter Satz, 39a, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a, 57, Absatz 5, 69, Absatz 3 bis 3 d und 6, 70 Absatz eins e, 4 a und 4 b, 70 b bis 70 d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht anwendbar sind;
    2. 2.Ziffer 2die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
  7. (5)Absatz 5,Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.
  8. (6)Absatz 6,Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind § 1a Abs. 2 und die §§ 22 bis 24d nicht anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 22 bis 24 d nicht anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7,Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass
    1. a)Litera a§ 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;
    2. b)Litera b§ 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß Paragraph 39, BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 20, BMSVG mitheranzuziehen ist;
    3. c)Litera cdie §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;die Paragraphen eins, Absatz 3, 22 bis 24 d, 27 a, 28 a Absatz 5 a und 5 b, 39 Absatz 2 d, 39, Absatz 5, letzter Satz, 39 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 39 a, 39 e, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a, 57, Absatz 5, 69, Absatz 3 bis 3 d und 6, 70 Absatz eins e, 4 a und 4 b, 70 b bis 70 d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht anzuwenden sind;
    4. d)Litera dunabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Litera a und Paragraph 20, BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;
    5. e)Litera e§ 5 Abs. 1 Z 9a, § 28a Abs. 5 Z 5, § 29 und § 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 29 und Paragraph 42, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.
  10. (8)Absatz 8,Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. Paragraph 70, Absatz eins a und eins b und Paragraph 79, Absatz 4, sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. Paragraph 79, Absatz 4 a, ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
  11. (9)Absatz 9,In Bezug auf die Einhaltung des § 33 einschließlich der auf Grund von § 33 Abs. 2 erlassenen Verordnung, des § 33a einschließlich der auf Grund von § 33a Abs. 2 erlassenen Verordnung, des § 39 Abs. 2b Z 11 und des § 41 ist § 70 Abs. 1 Z 3 derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar.In Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 33, einschließlich der auf Grund von Paragraph 33, Absatz 2, erlassenen Verordnung, des Paragraph 33 a, einschließlich der auf Grund von Paragraph 33 a, Absatz 2, erlassenen Verordnung, des Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11 und des Paragraph 41, ist Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und eins b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.
  12. (10)Absatz 10,Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24d und § 39a nicht anzuwenden.Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß Paragraph 109 a, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie die Paragraphen 22 bis 24 d und Paragraph 39 a, nicht anzuwenden.
  13. (11)Absatz 11,Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.

II. Konzession

Konzessionserteilung

§ 4 BWG (weggefallen)


§ 4 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 5 BWG (weggefallen)


§ 5 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 5a BWG Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen


  1. (1)Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.Gehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-MutterunternehmensAbweichend von Absatz eins, kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
    1. 1.Ziffer einsmit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
  3. (3)Absatz 3Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wennAls zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß Paragraph 7 b, dieses Bundesgesetzes oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oderes sich bei keinem der in Absatz eins, genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
    1. 1.Ziffer einsden Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, Paragraph 21, WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFirma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
    2. 2.Ziffer 2Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
    3. 3.Ziffer 3Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 3,, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.

§ 6 BWG (weggefallen)


§ 6 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

Erlöschen der Konzession

§ 7 BWG Erlöschen der Konzession


  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
    7. 7.Ziffer 7mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

§ 8 BWG Konzessionsmitteilungen


§ 8.Paragraph 8,

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsDie Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5 ;,
  2. 2.Ziffer 2jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
  3. 2a.Ziffer 2 ajede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
  4. 2b.Ziffer 2 bdie regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
  5. 2c.Ziffer 2 cden Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
  6. 3.Ziffer 3jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe.

§ 7a BWG Auflösung eines Kreditinstitutes


  1. (1)Absatz einsDie FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in Paragraph 200, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat einen ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.Die FMA hat einen ihr gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.
  5. (5)Absatz 5Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.
  6. (6)Absatz 6Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Absatz 3, über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

§ 7b BWG (weggefallen)


§ 7b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9 BWG (weggefallen)


§ 9 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 9a BWG (weggefallen)


§ 9a BWG (weggefallen) seit 01.11.2007 weggefallen.

§ 10 BWG Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDer Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. 2.Ziffer 2ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. 3.Ziffer 3die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
  3. (3)Absatz 3Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;
    2. 2.Ziffer 2nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;
    4. 4.Ziffer 4alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;
    5. 5.Ziffer 5unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowieunverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel römisch VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie
    6. 6.Ziffer 6unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,
    7. 7.Ziffer 7nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und
    8. 8.Ziffer 8unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.
    Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  5. (5)Absatz 5Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Die FMA hat die Anzeige nach Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 3, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

§ 10a BWG Grenzüberschreitende Spaltung


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

§ 11 BWG Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich


  1. (1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDas Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. 4.Ziffer 4das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch anzuwenden, wennAbsatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 in Österreich angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. (4)Absatz 4Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
  5. (5)Absatz 5Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine ZweigstelleFinanzinstitute gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien DienstleistungsverkehrsFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 12 BWG (weggefallen)


§ 12 BWG (weggefallen) seit 23.08.1996 weggefallen.

§ 13 BWG Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich


  1. (1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
  2. (2)Absatz 2Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDas Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. 4.Ziffer 4das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in Paragraph 11, Absatz 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. (4)Absatz 4Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine ZweigstelleFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien DienstleistungsverkehrsFinanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 13a BWG Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsDas Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. 4.Ziffer 4das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch anzuwenden, wennAbsatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  4. (4)Absatz 4Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 3, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 überprüfen zu können.Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 überprüfen zu können.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

§ 14 BWG Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. 1.Ziffer einsSowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. 3.Ziffer 3das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. 4.Ziffer 4das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. 5.Ziffer 5das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;
  2. (2)Absatz 2Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;
    4. 4.Ziffer 4einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  3. (3)Absatz 3Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, überprüfen zu können.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 15 BWG Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit


  1. (1)Absatz einsVerletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 bis 98 und 99 Absatz eins, Ziffer 7,, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.
  2. (1a)Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
  3. (2)Absatz 2Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBAVerletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. 1.Ziffer einsden verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. 2.Ziffer 2den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. 3.Ziffer 3von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. 4.Ziffer 4den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. 5.Ziffer 5den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. 6.Ziffer 6dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. (3)Absatz 3Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die SicherungsmaßnahmenBei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 Sitzung 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen
    1. 1.Ziffer einsdürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;
    2. 2.Ziffer 2müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Absatz 3, verfolgten Zweck stehen;
    3. 3.Ziffer 3dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;
    4. 4.Ziffer 4verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
    Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit.Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Ziffer 4, ohnedies ihre Wirksamkeit.
  5. (4)Absatz 4Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.Wird dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Absatz eins, erforderlichen, auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (Paragraph 69, Absatz 2,) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.
  7. (6)Absatz 6Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.
  8. (7)Absatz 7Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.
  9. (8)Absatz 8Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.

§ 16 BWG


  1. (1)Absatz einsVerletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4a, Paragraph 70 b bis Paragraph 70 d, zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 17 BWG


  1. (1)Absatz einsVerletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.
  2. (1a)Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  3. (2)Absatz 2Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBAVerletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. 1.Ziffer einsden verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. 2.Ziffer 2den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. 3.Ziffer 3von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. 4.Ziffer 4den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. 5.Ziffer 5den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. 6.Ziffer 6dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. (3)Absatz 3Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.Verliert das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Artikel 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.
  6. (5)Absatz 5Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

§ 18 BWG Bedeutende Zweigstellen


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (Paragraph 9,) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Österreich auswirken könnte;
    3. 3.Ziffer 3die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.
  3. (3)Absatz 3Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Absatz 2, entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Absatz 3, getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln.Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Artikel 117, Absatz eins, Litera c und d der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Absatz 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Paragraph 69, Absatz 4 und die Pflichten gemäß Absatz 5 und Paragraph 77, Absatz 8, zu berücksichtigen. Paragraph 77 b, Absatz 2, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 19 BWG Zustellungen


§ 19.Paragraph 19,

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der Paragraphen 16, Absatz eins und 18 Absatz eins, enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

§ 19f BWG Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Pflichten gemäß § 74 haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:Unbeschadet der Pflichten gemäß Paragraph 74, haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsZu im Einklang mit § 19c verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:Zu im Einklang mit Paragraph 19 c, verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:
      1. a)Litera aden größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
      2. b)Litera bsignifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
      3. c)Litera cbedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
    2. 2.Ziffer 2zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Bundesgesetz für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten;
    3. 3.Ziffer 3auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit § 37 ESAEG zur Verfügung stehen;auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit Paragraph 37, ESAEG zur Verfügung stehen;
    4. 4.Ziffer 4zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu erfüllen sind.
    Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Z 1 haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsmindestens einmal jährlich aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten oder verbucht werden;
    2. 2.Ziffer 2mindestens einmal jährlich Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
    3. 3.Ziffer 3auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
    6. 6.Ziffer 6die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21 c, der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die in Absatz eins und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Abs. 2 ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Absatz 2, ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20 BWG (weggefallen)


§ 20 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 20a BWG (weggefallen)


§ 20a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 20b BWG (weggefallen)


§ 20b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 20c BWG


Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß § 20e Abs. 4 anzugeben.Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß Paragraph 20 e, Absatz 4, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.Für die Zwecke des Absatz eins, gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Abs. 1 der in Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Absatz eins, der in Absatz 2, genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Absatz 2, genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Abs. 2 genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Abs. 1 hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Absatz 2, genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Absatz eins, hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Erhält die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Mitteilung aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, so hat sie den beabsichtigten Erwerb auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe zu beurteilen.

§ 20d BWG Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20e Abs. 4 beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20e berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20c Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 e, Absatz 4, beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 e, berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in Paragraph 20 c, Absatz eins, genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 2, schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann die in Abs. 3 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wennDie FMA kann die in Absatz 3, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas zu erwerbende Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20e einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG erfordert.die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG erfordert.
  5. (5)Absatz 5,Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß § 20, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den §§ 20 bis 20b. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in § 20e als auch die in § 20a Abs. 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 20,, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den Paragraphen 20 bis 20 b, In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in Paragraph 20 e, als auch die in Paragraph 20 a, Absatz 2, genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
  6. (6)Absatz 6,In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20e absehen.In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Paragraph 20 e, absehen.
  7. (7)Absatz 7,Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß § 20e, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e,, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.

§ 20e BWG Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 20 d, Absatz 3, erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsDer Fähigkeit des interessierten Erwerbers, auch nach Erwerb der wesentlichen Beteiligung den Aufsichtsanforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union dauerhaft nachzukommen;Der Fähigkeit des interessierten Erwerbers, auch nach Erwerb der wesentlichen Beteiligung den Aufsichtsanforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union dauerhaft nachzukommen;
    2. 2.Ziffer 2dem allfällige Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.dem allfällige Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. (2)Absatz 2,Für den Zweck der Beurteilung des in Abs. 1 Z 2 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG zu konsultieren. Für die Zwecke des § 20d Abs. 2 und im Hinblick auf das in Abs. 1 Z 2 festgelegte Kriterium hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen und kann eine solche negative Stellungnahme einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG zu konsultieren. Für die Zwecke des Paragraph 20 d, Absatz 2 und im Hinblick auf das in Absatz eins, Ziffer 2, festgelegte Kriterium hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen und kann eine solche negative Stellungnahme einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA darf bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Werden der FMA zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so hat sie alle interessierten Erwerber auf eine nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4,Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die ihr im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung zu berücksichtigen.Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 27 b, Absatz 7, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Artikel 27 b, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die ihr im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung zu berücksichtigen.

§ 20f BWG Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung gemäß § 20e hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:
    1. 1.Ziffer einsEin Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
    3. 3.Ziffer 3eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in § 20c Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat die FMA der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist und die FMA nicht zugleich auch konsolidierende Aufsichtsbehörde der Kreditinstitutsgruppe ist. Die FMA hat diesfalls ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zuzuleiten.Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in Paragraph 20 c, Absatz 2, genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat die FMA der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist und die FMA nicht zugleich auch konsolidierende Aufsichtsbehörde der Kreditinstitutsgruppe ist. Die FMA hat diesfalls ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so hat die FMA als für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn jene zuständige Behörde eine andere als die FMA ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diesfalls ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zuzuleiten.Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so hat die FMA als für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn jene zuständige Behörde eine andere als die FMA ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diesfalls ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zuzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in § 20c Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe überschritten, so hat sich die FMA, je nach konkreter Situation, entweder mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, oder mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen zu bemühen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Abs. 1 genannten maßgeblichen Behörden.Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in Paragraph 20 c, Absatz 2, genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe überschritten, so hat sich die FMA, je nach konkreter Situation, entweder mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, oder mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen zu bemühen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz eins, genannten maßgeblichen Behörden.
  5. (5)Absatz 5,Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20c Abs. 3 von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die FMA nicht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, so hat sie mit dieser zuständigen Behörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zu erstellen und diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zuzuleiten, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich darum zu bemühen, mit der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde dem interessierten Erwerber zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem interessierten Erwerber zuzustellen.Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die FMA nicht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, so hat sie mit dieser zuständigen Behörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zu erstellen und diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zuzuleiten, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich darum zu bemühen, mit der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde dem interessierten Erwerber zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem interessierten Erwerber zuzustellen.
  6. (6)Absatz 6,Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Art. 27a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU auch von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, die nicht die FMA ist, und ist der interessierte Erwerber jedoch in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Diesfalls hat die FMA sich darum zu bemühen, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beurteilung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Artikel 27 a, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU auch von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, die nicht die FMA ist, und ist der interessierte Erwerber jedoch in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Diesfalls hat die FMA sich darum zu bemühen, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beurteilung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
  7. (7)Absatz 7,Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 5 oder 6 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 5 oder 6 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen.Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 5, oder 6 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5, oder 6 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen.
  8. (8)Absatz 8,Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20e oder Art. 27b der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20e Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden anzugeben.Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, oder Artikel 27 b, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden anzugeben.

§ 20g BWG Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung


Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 2 anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen. Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen.

§ 20h BWG Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung


Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20c nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 c, nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

§ 20i BWG Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Berechnung der in Abs. 3 genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:Bei der Berechnung der in Absatz 3, genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsÜbertragungen notleidender Vermögenswerte;
    2. 2.Ziffer 2Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß § 3 Z 3 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, oder in einen Deckungspool gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, oder in einen Deckungspool gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
    4. 4.Ziffer 4Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel römisch vier der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.

§ 20j BWG Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten


Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 i, nicht nachgekommen sind.

§ 20k BWG Verschmelzungen und Spaltungen


Die §§ 20k bis 20p gelten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der Richtlinie (EU) 2017/1132. Für die Zwecke der §§ 20k bis 20p gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Die Paragraphen 20 k bis 20 p gelten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, und der Richtlinie (EU) 2017/1132. Für die Zwecke der Paragraphen 20 k bis 20 p gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsVerschmelzung: ein Vorgang, bei dem
    1. a)Litera aeine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
    2. b)Litera beine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben;
    3. c)Litera czwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
    4. d)Litera deine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;
  2. 2.Ziffer 2Spaltung:
    1. a)Litera aein Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    2. b)Litera bein Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    3. c)Litera ceine Kombination der in lit. a und b beschriebenen Vorgänge;eine Kombination der in Litera a und b beschriebenen Vorgänge;
    4. d)Litera dein Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, dh. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    5. e)Litera eein Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.

§ 20l BWG Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen


Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchführen, haben diesen Vorgang nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des ersten Satzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde. Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchführen, haben diesen Vorgang nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Paragraph 20 n, Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des ersten Satzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, oder Artikel 27 j, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde.

§ 20m BWG Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 oder Art. 27i Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, oder Artikel 27 i, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20n Abs. 1 zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend § 20n Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend § 20n Abs. 1 Z 5, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Abs. 3 unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5,, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Absatz 3, unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Abs. 3 anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Absatz 2, innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 n, Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Absatz 3, anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA kann die in Abs. 4 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn Die FMA kann die in Absatz 4, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einseines der durch den geplanten Vorgang betroffenen Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20n einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.
  6. (6)Absatz 6,Das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Abs. 2 dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Abs. 2 oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Art. 27i der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.Das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Absatz 2, dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Absatz 2, oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Artikel 27 i, der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß § 4 oder § 7b erforderlich ist.Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7 b, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Bevor die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Abs. 4 erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 4 erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.Bevor die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Absatz 4, erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 4, erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.

§ 20n BWG Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20l und der gegebenenfalls gemäß Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA den geplanten Vorgang im Hinblick auf die Gewährleistung der Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abschluss des geplanten Vorgangs und im Hinblick auf die Risiken, denen die Kreditinstitute oder die gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie die Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20 l und der gegebenenfalls gemäß Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA den geplanten Vorgang im Hinblick auf die Gewährleistung der Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abschluss des geplanten Vorgangs und im Hinblick auf die Risiken, denen die Kreditinstitute oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie die Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsAnsehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften;Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften;
    2. 2.Ziffer 2finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;
    3. 3.Ziffer 3die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von anderen Rechtsakten der Union dienen, insbesondere des FKG und des E-Geldgesetzes 2010, zu genügen;die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von anderen Rechtsakten der Union dienen, insbesondere des FKG und des E-Geldgesetzes 2010, zu genügen;
    4. 4.Ziffer 4die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;
    5. 5.Ziffer 5die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem StGB stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
    Die FMA hat den Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs gemäß Z 4 bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs angemessen zu überwachen.Die FMA hat den Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs gemäß Ziffer 4 bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs angemessen zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Zweck der Beurteilung des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß § 20m Abs. 2 darstellen.Für den Zweck der Beurteilung des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß Paragraph 20 m, Absatz 2, darstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA darf bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
  4. (4)Absatz 4,Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die der FMA im Hinblick auf die Beurteilung gemäß Abs. 1 vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 27 b, Absatz 7, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die der FMA im Hinblick auf die Beurteilung gemäß Absatz eins, vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.

§ 20o BWG Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung gemäß § 20n hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
    1. 1.Ziffer einsEin Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
    3. 3.Ziffer 3eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, oder Artikel 27 j, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.

§ 20p BWG Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung


Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß § 20m Abs. 2 abgeschlossen haben. Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß Paragraph 20 m, Absatz 2, abgeschlossen haben.

§ 21 BWG (weggefallen)


§ 21 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 21a BWG (weggefallen)


§ 21a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 21b BWG (weggefallen)


§ 21b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 21c BWG (weggefallen)


§ 21c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21d BWG (weggefallen)


§ 21d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21e BWG (weggefallen)


§ 21e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21f BWG (weggefallen)


§ 21f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21g BWG (weggefallen)


§ 21g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21h BWG (weggefallen)


§ 21h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

V. Makroprudenzielle Aufsicht

§ 22 BWG 1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

  2. (3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24,

§ 22a BWG Kombinierte Kapitalpufferanforderung


  1. (1)Absatz einsDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;
    2. 2.Ziffer 2eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
    3. 3.Ziffer 3der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Artikel 92 a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 102 und 103 BaSAG einsetzen.

§ 22b BWG (weggefallen)


§ 22b BWG seit 28.05.2021 weggefallen.

§ 22c BWG (weggefallen)


§ 22c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22d BWG (weggefallen)


§ 22d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22e BWG (weggefallen)


§ 22e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22f BWG (weggefallen)


§ 22f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22g BWG (weggefallen)


§ 22g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22h BWG (weggefallen)


§ 22h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22i BWG (weggefallen)


§ 22i BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22j BWG (weggefallen)


§ 22j BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22k BWG (weggefallen)


§ 22k BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22l BWG (weggefallen)


§ 22l BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22m BWG (weggefallen)


§ 22m BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22n BWG (weggefallen)


§ 22n BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22o BWG (weggefallen)


§ 22o BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22p BWG (weggefallen)


§ 22p BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22q BWG (weggefallen)


§ 22q BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 23 BWG Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus


  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (Paragraph 13, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 23 a,, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

§ 23a BWG Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu § 23a;Die Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu Paragraph 23 a, ;,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Abs. 5 und § 23b für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Absatz 5 und Paragraph 23 b, für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Artikel 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDie anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. 2.Ziffer 2das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
    3. 3.Ziffer 3den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert;den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert;
    4. 4.Ziffer 4die Begründung für die Pufferquote;
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;
    6. 6.Ziffer 6die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 5, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;
    7. 7.Ziffer 7im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;
    8. 8.Ziffer 8im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.
    Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Z 1 bis 7 mitzuteilen.Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt oder gemäß Abs. 3 festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt oder gemäß Absatz 3, festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:
    1. 1.Ziffer einsDie Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. 2.Ziffer 2den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und
    4. 4.Ziffer 4die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 3, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24,
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 8 herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 8, herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Artikel 135, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Artikel 135, Absatz eins, Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.
  9. (9)Absatz 9Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu § 23a genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Abs. 8 genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu Paragraph 23 a, genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Absatz 8, genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.
  10. (10)Absatz 10Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 4, bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
  11. (11)Absatz 11Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

§ 23b BWG Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Artikel 138, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.Macht die FMA von der Befugnis gemäß Absatz 3, Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
  5. (5)Absatz 5Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Absatz 2, oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

§ 23c BWG (weggefallen)


§ 23c BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 23d BWG (weggefallen)


§ 23d BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 23e BWG (weggefallen)


§ 23e BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 23f BWG (weggefallen)


§ 23f BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 23g BWG Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos


  1. (1)Absatz einsDas Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Artikel 458, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsSystemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und
    2. 2.Ziffer 2andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. (3)Absatz 3Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Art. 458 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Artikel 458, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Artikel 458, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.
  4. (4)Absatz 4Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 3, setzt Folgendes voraus:
    1. 1.Ziffer einsDas Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Art. 458 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Artikel 458, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. 3.Ziffer 3das Verstreichen der Frist des Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat unddas Verstreichen der Frist des Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und
    4. 4.Ziffer 4das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.
  5. (5)Absatz 5Die FMA überprüft die gemäß Abs. 3 gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Abs. 4 einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA überprüft die gemäß Absatz 3, gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Artikel 458, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Absatz 4, einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Abs. 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 8 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 8, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  7. (7)Absatz 7Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA kann die gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß Paragraph 10, oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  8. (8)Absatz 8Unabhängig vom Verfahren des Art. 458 Abs. 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.Unabhängig vom Verfahren des Artikel 458, Absatz 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Absatz eins,, 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 458, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Artikel 458, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

§ 23h BWG Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung


  1. Absatz eins(1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.(1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Absatz 2, zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Absatz 2, genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsObergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);
    2. 2.Ziffer 2Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);
    3. 3.Ziffer 3Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;
    4. 4.Ziffer 4Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;
    5. 5.Ziffer 5die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);
    6. 6.Ziffer 6Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
  3. (3)Absatz 3Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsProlongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;
    2. 2.Ziffer 2Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Artikel 112, Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;
    3. 3.Ziffer 3Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.
  4. (4)Absatz 4Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,Die FMA kann in der Verordnung gemäß Absatz 2,, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
    1. 1.Ziffer einsderen sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;
    2. 2.Ziffer 2unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;
    3. 3.Ziffer 3einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);
    4. 4.Ziffer 4Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist.
    Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.
  5. (5)Absatz 5Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
    1. 1.Ziffer einsDas Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;
    2. 2.Ziffer 2die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.Die FMA hat die gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

§ 23i BWG Analyse der Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen auf die Realwirtschaft


§ 23i.Paragraph 23 i,

Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den Paragraphen 23 a,, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den Paragraphen 23 a,, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 24 BWG Ausschüttungsbeschränkungen


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:
    1. 1.Ziffer einsMit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen;Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4, vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
    Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsEigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
      1. a)Litera ahartem Kernkapital,
      2. b)Litera bzusätzlichem Kernkapital,
      3. c)Litera cErgänzungskapital;
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
    3. 3.Ziffer 3Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
      1. a)Litera aDividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
      2. b)Litera bRückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
      3. c)Litera cZahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
      4. d)Litera dZahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
    Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:
    1. 1.Ziffer einsDividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
    2. 2.Ziffer 2die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
    3. 3.Ziffer 3die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
    5. 5.Ziffer 5die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.die Ausschüttung von in Artikel 26, Absatz eins, Litera b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.
  5. (5)Absatz 5Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24a BWG (weggefallen)


§ 24a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 24b BWG Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung


§ 24b.Paragraph 24 b,

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des Paragraph 24, bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

  1. 1.Ziffer einseine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
  2. 2.Ziffer 2eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
  3. 3.Ziffer 3eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 104, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

§ 24c BWG Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 6, zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:
    1. 1.Ziffer einsMit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 vorzunehmen;Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 6, vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24 c, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Ziffer eins, Litera c,, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24 c, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einsdass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und
    2. 2.Ziffer 2dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
  6. (6)Absatz 6Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in § 24 Abs. 4 aufgeführten Maßnahmen.Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in Paragraph 24, Absatz 4, aufgeführten Maßnahmen.
  7. (7)Absatz 7Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24d BWG Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote


§ 24d.Paragraph 24 d,

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des § 24c bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen. Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Paragraph 24 c, bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: weggefallen

§ 25 BWG Auslagerung


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu Paragraph 25, zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Absatz eins,, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in Paragraph 69, genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
  3. (3)Absatz 3Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
    1. 1.Ziffer einszu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    2. 2.Ziffer 2das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren unddie Einhaltung der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
    4. 4.Ziffer 4zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
  4. (4)Absatz 4Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
  5. (5)Absatz 5Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26 BWG Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der Paragraphen 159 und 174 AktG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.

§ 26a BWG Instrumente ohne Stimmrecht


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
  2. (2)Absatz 2Auf Instrumente gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.Auf Instrumente gemäß Absatz eins, entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.
  3. (3)Absatz 3Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.Kapital aus Instrumenten gemäß Absatz eins, kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des Paragraph 26 b, eingezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit hartem Kernkapital (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Absatz eins und den mit hartem Kernkapital (Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß Paragraph 118, AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Absatz eins, einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.Die Summe der Instrumente gemäß Absatz eins, im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Absatz eins, nicht übersteigen. Die Paragraphen 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.Instrumente gemäß Absatz eins, dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Absatz eins und aus Vorzugsaktien gemäß Paragraph 12 a, AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

§ 26b BWG Einziehung von Eigenmitteln


  1. (1)Absatz einsKapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Kapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
  4. (4)Absatz 4Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
  5. (5)Absatz 5Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz , ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
  7. (7)Absatz 7Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
  8. (8)Absatz 8Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

§ 27 BWG Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften


§ 27.Paragraph 27,

Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (§ 92 Abs. 8) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Art. 484 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a. Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (Paragraph 92, Absatz 8,) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (Paragraph 86 a, GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Artikel 484, Absatz 5 und Artikel 486, Absatz 4, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil Paragraph 33 a, GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach Paragraph 33 a, Absatz eins, letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach Paragraph 10, GenRevG 1997 in Verbindung mit Paragraph 62 a,

§ 27a BWG Liquiditätsverbünde


§ 27a.Paragraph 27 a,

Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten: Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsDie Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
  2. 2.Ziffer 2die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
  3. 3.Ziffer 3die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
  4. 4.Ziffer 4eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 Sitzung 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß Paragraph 30 c, von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28 BWG Organgeschäfte


  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut darf mit
    1. 1.Ziffer einsseinen Geschäftsleitern,
    2. 2.Ziffer 2seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
    3. 3.Ziffer 3den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
    4. 4.Ziffer 4den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,
    5. 5.Ziffer 5Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oderEhegatten, Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Ziffer eins bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Ziffer 4, jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder
    6. 6.Ziffer 6Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person handeln,
    Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Ziffer 6, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallenNicht unter die Vorschrift des Absatz eins, fallen
    1. 1.Ziffer einsKredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 24, BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.Die Zustimmung nach den Absatz eins und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, deren Angehörige gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.Werden entgegen Absatz eins,, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Absatz eins,, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Absatz eins,, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute haben Daten über Kredite, die an die folgenden Personen vergeben werden, angemessen zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsGeschäftsleiter des Kreditinstituts,
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstituts,
    3. 3.Ziffer 3Ehegatten, Lebensgefährten gemäß § 72 Abs. 2 StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Z 1 oder 2 genannten Personen,Ehegatten, Lebensgefährten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Ziffer eins, oder 2 genannten Personen,
    4. 4.Ziffer 4gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.

§ 28a BWG (weggefallen)


§ 28a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 28b BWG Besondere Pflichten der Organe bei Krediten


  1. (1)Absatz einsJeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.Jeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Artikel 114, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Großkrediten im Sinne des Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Art. 389 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht fürBei Großkrediten im Sinne des Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Artikel 389, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsForderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
    2. 2.Ziffer 2Guthaben bei Kreditinstituten,
    3. 3.Ziffer 3Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
    4. 4.Ziffer 4Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

§ 29 BWG Nominierungsausschuss


§ 29.Paragraph 29,

In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat: In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat:

  1. 1.Ziffer einsBewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung zu ermitteln und dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;
  2. 2.Ziffer 2falls für die jeweilige Rechtsform des Kreditinstitutes gesetzlich vorgesehen, den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Aufsichtsrat zu unterstützen;
  3. 3.Ziffer 3im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;
  4. 4.Ziffer 4im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Art. 435 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu veröffentlichen;im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Artikel 435, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu veröffentlichen;
  5. 5.Ziffer 5im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;
  6. 6.Ziffer 6regelmäßig, jedenfalls jedoch, wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;
  7. 7.Ziffer 7regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der Geschäftsleiter als auch der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit durchzuführen und diese dem Aufsichtsrat mitzuteilen;
  8. 8.Ziffer 8den Kurs der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Auswahl des höheren Managements zu überprüfen und den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Empfehlungen an die Geschäftsleitung zu unterstützen.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält und ist hierfür durch das Kreditinstitut mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten.

§ 29a BWG (weggefallen)


§ 29a BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30 BWG (weggefallen)


§ 30 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 30a BWG Kreditinstitute-Verbund


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist unddie Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.die Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.
    Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.
  5. (5)Absatz 5Vorbehaltlich des Abs. 5a sind Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung sind auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.Vorbehaltlich des Absatz 5 a, sind Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Absatz 3, von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung sind auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.
  6. (5a)Absatz 5 aDer Austritt eines Mitglieds des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund darf nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten erfolgen und bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist das austretende zugeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt des geplanten Austritts. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund auch nach dem Zeitpunkt des Austritts des zugeordneten Kreditinstitutes sichergestellt ist. Die FMA kann die Zentralorganisation auffordern, binnen angemessener Frist alle Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Grundlage für ihre Entscheidung benötigt. Wird der Zentralorganisation durch ein zugeordnetes Kreditinstitut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten die Absicht eines Austritts angezeigt, so hat die Zentralorganisation im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, damit die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund zum Zeitpunkt des geplanten Austritts auch ohne das austretende zugeordnete Kreditinstitut sichergestellt ist.Der Austritt eines Mitglieds des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund darf nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten erfolgen und bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist das austretende zugeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt des geplanten Austritts. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, durch den Kreditinstitute-Verbund auch nach dem Zeitpunkt des Austritts des zugeordneten Kreditinstitutes sichergestellt ist. Die FMA kann die Zentralorganisation auffordern, binnen angemessener Frist alle Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Grundlage für ihre Entscheidung benötigt. Wird der Zentralorganisation durch ein zugeordnetes Kreditinstitut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten die Absicht eines Austritts angezeigt, so hat die Zentralorganisation im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, damit die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, durch den Kreditinstitute-Verbund zum Zeitpunkt des geplanten Austritts auch ohne das austretende zugeordnete Kreditinstitut sichergestellt ist.
  7. (6)Absatz 6Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, 70 Abs. 4a, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 5,, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Absatz 2,, 39a, 69 Absatz 3,, 70 Absatz 4 a,, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Artikel 405, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind Paragraph 69, Absatz 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß Paragraph 74, auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BSpG sind, anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Die für gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß § 4a BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie § 2 Abs. 3 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, und für die Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von Paragraph 39 a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (Paragraph 59,, Paragraph 59 a,) aufzustellen. Die für gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der Paragraphen 38,, 39, 42, 69 Absatz 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 2, Absatz 3, Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, und für die Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.
  9. (8)Absatz 8Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG, der gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB zu behandeln. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des § 254 UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß Paragraph 92, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 8 a, Absatz 10, KWG, der gemäß Paragraph 92, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 8 a, Absatz 10, KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, UGB zu behandeln. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des Paragraph 254, UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.
  10. (9)Absatz 9Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des Paragraph 69 a, Absatz 2, auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.
  11. (10)Absatz 10Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der Paragraphen 51, Absatz 2,, 65 Absatz 5, letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des Paragraph 66 a, AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 84, Absatz eins, AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  12. (11)Absatz 11Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 16, ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.
  13. (12)Absatz 12Die Bestimmungen von Art. 400 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 5 Abs. 1 Z 9a, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1 und 4a, 70b bis 70d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. § 77c ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.Die Bestimmungen von Artikel 400, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Absatz 7,, 8 erster Satz und Absatz 10,, 70 Absatz eins und 4a, 70b bis 70d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. Paragraph 77 c, ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.
  14. (13)Absatz 13Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von § 30a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von Paragraph 30 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Absatz 3, als erteilt.

§ 30b BWG Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis


  1. (1)Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30c BWG Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis


  1. (1)Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30d BWG Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften


  1. (1)Absatz einsInsoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.

VII. Spareinlagen

§ 31 BWG Sparurkunden


  1. (1)Absatz einsSpareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifzierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, identifzierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 5 Z 3 FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Paragraph 5, Ziffer 3, FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
  4. (4)Absatz 4Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
  5. (5)Absatz 5Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

§ 32 BWG Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung


  1. (1)Absatz einsJede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Über Spareinlagen darf durch Überweisung - ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet - oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 5 Z 3 FM-GwG ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und unbeschadet Paragraph 5, Ziffer 3, FM-GwG ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Ziffer eins bis 3 berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsBei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;
    2. 2.Ziffer 2bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ausbezahlt werden;
    3. 3.Ziffer 3bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.
    Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.
  5. (5)Absatz 5Spareinlagen sind - sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet - mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.
  7. (7)Absatz 7Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (§ 37), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (Paragraph 37,), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.
  8. (8)Absatz 8Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.
  9. (9)Absatz 9Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 33 BWG Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge


  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
    1. 1.Ziffer einsangemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des § 5 Abs. 1 HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
    2. 2.Ziffer 2angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
    3. 3.Ziffer 3angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
    4. 4.Ziffer 4angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
    5. 5.Ziffer 5angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
    6. 6.Ziffer 6angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, anbietet;angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 Sitzung 11, anbietet;
    7. 7.Ziffer 7angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
    8. 8.Ziffer 8angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
    9. 9.Ziffer 9angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowiehinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz eins, Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie
    2. 2.Ziffer 2Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
    durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Z 2 und 3 des Anhanges III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Ziffer 2 und 3 des Anhanges römisch III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b dafür Sorge zu tragen, dassHinsichtlich der in Absatz eins, genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und
    2. 2.Ziffer 2für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
  4. (4)Absatz 4Bei in Abs. 1 genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.Bei in Absatz eins, genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HIKrG und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
    2. 2.Ziffer 2eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
      1. a)Litera aeine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
      2. b)Litera beine Änderung der Art des Kreditvertrags;
      3. c)Litera ceinen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
      4. d)Litera deine Änderung des Zinssatzes;
      5. e)Litera eein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
      6. f)Litera fanteilige Rückzahlungen;
      7. g)Litera gWährungsumrechnungen;
      8. h)Litera heinen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
  7. (7)Absatz 7Die FMA wird für die Zwecke des Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des § 77 Abs. 5 berechtigt.Die FMA wird für die Zwecke des Artikel 36, der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 5, berechtigt.

§ 33a BWG Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge


  1. (1)Absatz eins,Die Kreditinstitute
    1. 1.Ziffer einshaben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen;haben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen;
    2. 2.Ziffer 2haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Verbraucherkrediten, die in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen; beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3haben sicherzustellen, dass ihre Vergütungspolitik für die in Z 2 genannten Mitarbeiter so ausgestaltet ist, dass sie der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln bei der Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß § 21 VKrG 2026 nicht entgegensteht;haben sicherzustellen, dass ihre Vergütungspolitik für die in Ziffer 2, genannten Mitarbeiter so ausgestaltet ist, dass sie der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln bei der Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 21, VKrG 2026 nicht entgegensteht;
    4. 4.Ziffer 4haben hinsichtlich der in Z 2 genannten Verbraucherkredite bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dasshaben hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Verbraucherkredite bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass
      1. a)Litera afür die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt;
      2. b)Litera bfür Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist;für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 16, VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist;
      3. c)Litera cdie Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigt;
    5. 5.Ziffer 5haben dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern Verbraucherkredite nicht ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung gewährt werden;
    6. 6.Ziffer 6haben über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu verfügen;
    7. 7.Ziffer 7haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückstände festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren haben den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen. Kreditinstitute sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern entsprechende Maßnahmen wiederholt anzubieten. Die Strategien und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
      1. a)Litera aeine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
      2. b)Litera beine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Änderung der Art des Kreditvertrags;
        3. cc)Sub-Litera, c, ceinen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
        4. dd)Sub-Litera, d, deine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
        5. ee)Sub-Litera, e, eein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
        6. ff)Sub-Litera, f, fanteilige Rückzahlungen;
        7. gg)Sub-Litera, g, gWährungsumrechnungen;
        8. hh)Sub-Litera, h, heinen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung;
        Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA
    1. 1.Ziffer einshat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen;hat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2hat die Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen zu überwachen;hat die Erfüllung der in Absatz eins, festgelegten Anforderungen zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen.ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erhält, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht fallen oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Der Austausch oder die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen zwischen der FMA und den anderen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2225 zuständigen Behörden ist jedenfalls gestattet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sowie für von ihr beauftragte Prüfer und Sachverständige.

§ 34 BWG Verbrauchergirokontoverträge


  1. (1)Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
  2. (2)Absatz 2Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß Paragraph 48, ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

§ 35 BWG Preisangaben


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über
      1. a)Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
      2. b)Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. 2.Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

§ 36 BWG Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen


§ 36.Paragraph 36,

Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsLiegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;
  2. 2.Ziffer 2der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;
  3. 3.Ziffer 3Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;Ziffer eins und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;
  4. 4.Ziffer 4vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

§ 37 BWG Wertstellung


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
    1. 1.Ziffer einsspätestens taggleich
      1. a)Litera amit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
      2. b)Litera bmit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
      wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
    2. 2.Ziffer 2taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist.taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 72, ZaDiG 2018 anzuwenden ist.
    Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.
  2. (2)Absatz 2In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Absatz eins, noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

§ 37a BWG Einlagensicherung


  1. (1)Absatz einsMitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG haben dem Einleger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Absatz 3, auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ;, bei Spareinlagen gemäß Paragraph 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
  3. (3)Absatz 3Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Absatz eins und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber
    1. 1.Ziffer einsim Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und
    2. 2.Ziffer 2in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEGin elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG
    zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.

IX. Bankgeheimnis

§ 38 BWG


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116,, 210 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89,, 99 Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;
    6. 6.Ziffer 6für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. 7.Ziffer 7soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. 9.Ziffer 9im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. 10.Ziffer 10für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015;für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    11. 11.Ziffer 11gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015;gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    12. 12.Ziffer 12hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG;hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG;
    13. 13.Ziffer 13Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015;Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    14. 14.Ziffer 14hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 16 Abs. 6 FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
    15. 15.Ziffer 15hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß § 18a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, für die Zwecke von Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 18 a, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, für die Zwecke von Artikel 24 b, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
    16. 16.Ziffer 16hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025 und des Informationsaustausches gemäß § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 2, SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
  6. (6)Absatz 6Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Abs. 2 Z 5 abweichend von § 886 ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 4 Z 28 ZaDiG 2018 erfüllt werden.Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Paragraph 886, ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, ZaDiG 2018 erfüllt werden.

X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39 BWG (weggefallen)


§ 39 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 39a BWG (weggefallen)


§ 39a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 39b BWG (weggefallen)


§ 39b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 39c BWG Vergütungsausschuss


  1. (1)Absatz einsIn Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Kreditinstitutes auswirken und vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu fassen sind, sowie die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Kreditinstitutes auswirken und vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu fassen sind, sowie die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.
  4. (4)Absatz 4Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 39d BWG (weggefallen)


§ 39d BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 39e BWG Beschwerdeabwicklung


§ 39e.Paragraph 39 e,

Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.

§ 39f BWG Inhaber von Schlüsselfunktionen


  1. (1)Absatz eins,Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.
  2. (2)Absatz 2,Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 nicht erfüllt, so hat das KreditinstitutErgibt die Prüfung gemäß Absatz 2,, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass die betroffene Person die in Betracht gezogene Schlüsselfunktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor der zukünftige Inhaber der Schlüsselfunktion diese Funktion übernimmt,
    2. 2.Ziffer 2diesen Inhaber einer Schlüsselfunktion rechtzeitig abzuberufen oder
    3. 3.Ziffer 3rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 besitzt oder erwirbt.rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, besitzt oder erwirbt.
  4. (4)Absatz 4,Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen stets aktuell sind.

§ 40 BWG (weggefallen)


§ 40 BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40a BWG (weggefallen)


§ 40a BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40b BWG (weggefallen)


§ 40b BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40c BWG (weggefallen)


§ 40c BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40d BWG (weggefallen)


§ 40d BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 41 BWG Meldepflichten


  1. (1)Absatz einsKredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in Paragraph 16, Absatz eins und 3 FM-GwG festgelegt ist.
  2. (2)Absatz 2Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in Paragraph 16, Absatz 2, FM-GwG festgelegt ist.

XI. Interne Revision

§ 42 BWG (weggefallen)


§ 42 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

§ 43 BWG Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, § 268 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13,, 240, 246, 249 Absatz eins,, Paragraph 268, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. b UGB.Für die Zwecke des Absatz eins, gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera b, UGB.
  3. (2)Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Paragraphen 51 bis 54, in Paragraph 59 und in Anlage 2 zu Paragraph 43, alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.
  5. (4)Absatz 4Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß § 30a sind die Bestimmungen der §§ 243b Abs. 7 bis 9 und 267a Abs. 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß Paragraph 30 a, sind die Bestimmungen der Paragraphen 243 b, Absatz 7 bis 9 und 267a Absatz 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.

§ 44 BWG


  1. (1)Absatz einsDie geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß Paragraph 63, Absatz 7, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsErträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2;
    2. 2.Ziffer 2durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
    4. 4.Ziffer 4der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.
  5. (5)Absatz 5Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Absatz 4, in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.
  6. (5a)Absatz 5 a(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
  7. (6)Absatz 6Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.Die Angaben gemäß den Absatz 2,, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
  8. (7)Absatz 7Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Absatz eins und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
  9. (8)Absatz 8Abs. 1 bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.Absatz eins bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 45 BWG Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz


  1. (1)Absatz einsAls Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsDie in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
    2. 2.Ziffer 2die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    3. 3.Ziffer 3die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  2. (2)Absatz 2Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Absatz eins, gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.Die Angaben nach den Absatz eins und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

§ 46 BWG


  1. (1)Absatz einsVermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.
  2. (2)Absatz 2Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

§ 47 BWG


  1. (1)Absatz einsBei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.
  2. (2)Absatz 2Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 Litera b, unter der Bilanz auszuweisen.

§ 48 BWG


  1. (1)Absatz einsTreuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.
  2. (2)Absatz 2Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

§ 49 BWG


Paragraph 49,

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

§ 50 BWG


  1. (1)Absatz einsPensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
  3. (3)Absatz 3Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.
  4. (4)Absatz 4Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
  5. (5)Absatz 5Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte.

§ 51 BWG Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten


  1. (1)Absatz einsKassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 Litera a, auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 Litera a, auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 Litera b, auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 Litera b, ausgewiesen werden.
  6. (6)Absatz 6Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.
  7. (7)Absatz 7Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Abs. 6 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Absatz 6, sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.
  8. (8)Absatz 8Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.
  9. (9)Absatz 9Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
  10. (10)Absatz 10Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.
  11. (11)Absatz 11Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.
  12. (12)Absatz 12Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.
  13. (13)Absatz 13Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.
  14. (14)Absatz 14Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 52 BWG Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung


  1. (1)Absatz einsAls Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
    2. 2.Ziffer 2die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
    3. 3.Ziffer 3die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;
    4. 4.Ziffer 4die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.
  2. (2)Absatz 2Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;
    2. 2.Ziffer 2Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
    3. 3.Ziffer 3Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;
    4. 4.Ziffer 4Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.
  4. (4)Absatz 4Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsDer Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;
    2. 2.Ziffer 2der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;
    3. 3.Ziffer 3der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.

§ 53 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.
  2. (2)Absatz 2Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn § 56 Abs. 5 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 5 ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Paragraph 56, Absatz 5, angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 5, ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.
  3. (3)Absatz 3Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.Die Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz eins und 2 können aufgerechnet werden.

§ 54 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.Die Aufwendungen und Erträge nach Absatz eins, können aufgerechnet werden.

§ 54a BWG


Paragraph 54 a,

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Bewertungsregeln

§ 55 BWG Bewertungsregeln


  1. (1)Absatz einsDie Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

§ 56 BWG


  1. (1)Absatz einsSchuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.
  2. (2)Absatz 2Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Falls zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

§ 57 BWG


  1. (1)Absatz einsForderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 2 Z 4 UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 203,, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den Paragraphen 203,, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.Der nach Absatz eins, gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des § 183 AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des Paragraph 183, AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (Paragraph 9, ESAEG) oder Entschädigungsfall (Paragraph 46, ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

§ 58 BWG


  1. (1)Absatz einsAuf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Konzernabschluß

§ 59 BWG Konzernabschluß


  1. (1)Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 UGB anwendbar.
  4. (4)Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. (5)Absatz 5§ 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
  6. (6)Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

§ 59a BWG


Paragraph 59 a,

Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 19 und Absatz 2, in den Konzernanhang aufzunehmen.

Bankprüfer

§ 60 BWG Bankprüfer


  1. (1)Absatz einsDer Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a durch Bankprüfer zu prüfen.Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, durch Bankprüfer zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht wurde, mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß § 30a. Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach Paragraph 60, wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß Paragraph 92, Absatz 7, eingebracht wurde, mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß Paragraph 30 a, Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten, einschließlich einem IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554, geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten, einschließlich einem IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554, geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer auf dessen Anfrage über Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich den Stand laufender Verwaltungsverfahren zu informieren und in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 60a BWG Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband


  1. (1)Absatz einsFür die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 5, Litera a,, Artikel 16 und Artikel 17, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, nicht.
  2. (2)Absatz 2Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271d UGB sind für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 d, UGB sind für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  3. (3)Absatz 3Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 17, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  4. (4)Absatz 4Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.

§ 61 BWG


  1. (1)Absatz einsBankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 3 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraphen 271,, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 268, Absatz 3, UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

§ 62 BWG


Paragraph 62,

Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

  1. 1.Ziffer einsDer Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 6 Abs. 1 und, soweit notwendig, gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Kreditinstituten in der Form von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt. Soweit das zu prüfende Kreditinstitut der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, hat der Bankprüfer auch über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 zu verfügen;Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Artikel 6, Absatz eins, und, soweit notwendig, gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2006/43/EG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Kreditinstituten in der Form von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt. Soweit das zu prüfende Kreditinstitut der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, hat der Bankprüfer auch über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 zu verfügen;
  2. 1a.Ziffer eins ader Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in § 63 Abs. 4 bis 6 genannten Vorschriften nachzuweisen;der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Ziffer eins, sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in Paragraph 63, Absatz 4, bis 6 genannten Vorschriften nachzuweisen;
(Anm.: Z 1b aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 98/2003)Anmerkung, Ziffer eins b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2003,)
  1. 3.Ziffer 3der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;
  2. 4.Ziffer 4der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;
  3. 5.Ziffer 5seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;
  4. 6.Ziffer 6die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;
  5. 6a.Ziffer 6 aein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt;ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 271 a, UGB vorliegt;
  6. 7.Ziffer 7der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;
  7. 8.Ziffer 8der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
  8. 9.Ziffer 9der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 5 vH der Anteile besitzt;
  9. 10.Ziffer 10der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;
  10. 11.Ziffer 11der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 6 nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 6, nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;
  11. 12.Ziffer 12der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Ziffer 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;
  12. 13.Ziffer 13der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt;der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Ziffer 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Ziffer 3, oder Ziffer 4, erfüllt;
  13. 14.Ziffer 14beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, vorliegen;beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 oder Umstände gemäß Paragraphen 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, vorliegen;
  14. 15.Ziffer 15der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;
  15. 16.Ziffer 16der Bankprüfer über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt;der Bankprüfer über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder vorläufige Bescheinigung gemäß Paragraph 36, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, verfügt;
  16. 17.Ziffer 17der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.

§ 62a BWG


Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro, 
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro, 
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro, 
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro, 
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro 

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.

§ 63 BWG (weggefallen)


§ 63 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 63a BWG


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist § 61 Abs. 2 anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38.Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist Paragraph 61, Absatz 2, anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Absatz 3, an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38,
  2. (2)Absatz 2Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Der gemäß § 61 bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.Der gemäß Paragraph 61, bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
  4. (4)Absatz 4In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018(Anm. 1) zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von über 5 Milliarden Euro hat der Prüfungsausschuss zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr, ansonsten zumindest eine Sitzung im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Als unabhängig gilt nicht, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen ist oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018(Anm. 1) zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von über 5 Milliarden Euro hat der Prüfungsausschuss zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr, ansonsten zumindest eine Sitzung im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Als unabhängig gilt nicht, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitender Angestellter (Paragraph 80, Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen ist oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichtserstattung nach § 243b Abs. 10 (§ 267a Abs. 11) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz (§ 267a Abs. 2 zweiter Satz) UGB sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichtserstattung nach Paragraph 243 b, Absatz 10, (Paragraph 267 a, Absatz 11,) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach Paragraph 243 b, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 267 a, Absatz 2, zweiter Satz) UGB sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG;
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB gelten;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
    6. 6.Ziffer 6die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
    Z 4 und Z 8 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.Ziffer 4 und Ziffer 8, finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

§ 63b BWG Befristetes Tätigkeitsverbot


  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.In Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
  3. (3)Absatz 3Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Absatz eins, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Absatz eins, einnehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 64 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den Paragraphen 203, Absatz 4,, 203 Absatz 5, letzter Satz, 206 Absatz 3, letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;
    3. 3.Ziffer 3eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;
    4. 4.Ziffer 4eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:
      1. a)Litera abis drei Monate;
      2. b)Litera bmehr als drei Monate bis ein Jahr;
      3. c)Litera cmehr als ein Jahr bis fünf Jahre;
      4. d)Litera dmehr als fünf Jahre;
    5. 5.Ziffer 5bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:
      1. a)Litera adie Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;
      2. b)Litera bgegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
      3. c)Litera cdie Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;
    6. 6.Ziffer 6bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;
    7. 7.Ziffer 7bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;
    8. 8.Ziffer 8eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;
    9. 9.Ziffer 9eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;
    10. 10.Ziffer 10eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
    11. 11.Ziffer 11eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach Paragraph 56, Absatz eins, wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
    12. 12.Ziffer 12eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
    13. 13.Ziffer 13den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
    14. 14.Ziffer 14den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;
    15. 15.Ziffer 15die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente;
    16. 16.Ziffer 16eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;
    17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;
    18. 18.Ziffer 18eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
      1. a)Litera aName der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Name des Sitzstaates der Niederlassung,
      2. b)Litera bNettozinsertrag und Betriebserträge,
      3. c)Litera cAnzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis,
      4. d)Litera dJahresergebnis vor Steuern,
      5. e)Litera eSteuern vom Einkommen,
      6. f)Litera ferhaltene öffentliche Beihilfen;
    19. 19.Ziffer 19die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag darzustellen ist.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des Paragraph 243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3, UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den Paragraphen 265 und 266 UGB die Angaben nach Absatz eins und 2 in den Konzernanhang (Paragraph 59, Absatz eins,) aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
  6. (6)Absatz 6Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.Bei Kreditgenossenschaften ist Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

§ 65 BWG Veröffentlichung


  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach Paragraphen 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß Paragraphen 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDie Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB;Die Angaben gemäß den Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 239, UGB;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2,, 223 Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, UGB.
  3. (2a)Absatz 2 aNachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a,) sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDie Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 UGB;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  4. (3)Absatz 3Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  5. (3a)Absatz 3 aZweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 7,
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

§ 65a BWG Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung


§ 65a.Paragraph 65 a,

Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten. Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9a, 28a Absatz 5, Ziffer eins bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Absatz eins, Ziffer 18 und 19 und der Anlage zu Paragraph 39 b, einhalten.

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66 BWG


  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 216, ABGB bildet, hat:
    1. 1.Ziffer einsden unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
    2. 2.Ziffer 2die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

§ 67 BWG


  1. (1)Absatz einsDer Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.Der Deckungsstock im Sinne des Paragraph 216, ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.
  2. (2)Absatz 2Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (Paragraphen 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

§ 68 BWG


  1. (1)Absatz einsDer Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
      2. b)Litera bdie Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
    2. 2.Ziffer 2für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
      2. b)Litera bdie Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

XIV. Aufsicht

§ 69 BWG (weggefallen)


§ 69 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 69a BWG Zuordnung der Kosten


  1. (1)Absatz einsFür die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Abs. 2, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Absatz 2,, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und Ziffer 21 ;,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
    3. 3.Ziffer 3Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind;
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 4 und Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 1 für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;Die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. 2.Ziffer 2für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. 3.Ziffer 35 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. (3)Absatz 3Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. (4a)Absatz 4 aAbweichend von den Abs. 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 Z 3 1 000 Euro vorzuschreiben.Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 3, 1 000 Euro vorzuschreiben.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  7. (6)Absatz 6Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  8. (7)Absatz 7Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und § 103j Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dassKreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 103 j, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
    2. 2.Ziffer 2und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

§ 69b BWG (weggefallen)


§ 69b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 70 BWG (weggefallen)


§ 70 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 70a BWG Übergeordnete gemischte Unternehmen


  1. (1)Absatz einsIst das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Satz und Paragraph 71, sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
  4. (4)Absatz 4Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Absatz 2, zu ersuchen.
  5. (5)Absatz 5Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Meldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Meldung gemäß Paragraph 75, hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

§ 70b BWG (weggefallen)


§ 70b BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 70c BWG (weggefallen)


§ 70c BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 70d BWG Zusätzliche Liquiditätsanforderung


§ 70d.Paragraph 70 d,

Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;
  2. 2.Ziffer 2die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a und einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 erlassenen Verordnung;die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den Paragraphen 39 und 39a und einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7, erlassenen Verordnung;
  3. 3.Ziffer 3das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2; unddas Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 ;, und
  4. 4.Ziffer 4die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu berücksichtigen.

§ 71 BWG Vor-Ort-Prüfungen


  1. (1)Absatz einsPrüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Absatz 7, erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden.Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
    1. 1.Ziffer einsden Geschäftsleitern,
    2. 2.Ziffer 2Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und
    3. 3.Ziffer 3von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
    4. 4.Ziffer 4sowie von den Bankprüfern
    verlangen.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. (6)Absatz 6Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erhalt zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das Kreditinstitut hat unverzüglich einen Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen einschließlich eines Zeitplans mit angemessenen Fristen zu erstellen und der FMA vorzulegen, wobei die Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Ebenso hat das Kreditinstitut dem Aufsichtsrat über den Inhalt des Plans zur Adressierung der getroffenen Feststellungen spätestens in der der Fertigstellung des Plans nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu berichten. Die FMA hat nach Vorlage des Plans dessen Inhalt im Hinblick auf seine grundsätzliche Eignung zur Adressierung der Feststellungen zu würdigen und das Kreditinstitut in angemessener Frist über das unverbindliche Ergebnis dieser Würdigung zu informieren. Das Kreditinstitut hat den Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen laufend zu aktualisieren und auf Anfrage der FMA unverzüglich über die Einhaltung des Plans zu berichten. Das Kreditinstitut hat die Erfüllung des Plans der FMA mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat das Ergebnis eines von der FMA auf Grundlage der getroffenen Feststellungen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, der Sicherungseinrichtung sowie dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß § 77a erteilt werden kann.Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 77 a, erteilt werden kann.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und von Dritten, an welche Kreditinstitute, sonstige Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder Kreditinstituts-Verbünde betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554.Die Bestimmungen der vorstehenden Absatz eins bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und von Dritten, an welche Kreditinstitute, sonstige Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder Kreditinstituts-Verbünde betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554.

§ 71a BWG (weggefallen)


§ 71a BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

§ 71b BWG (weggefallen)


§ 71b BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

§ 72 BWG Zusammenarbeit der Behörden


  1. (1)Absatz einsAlle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Absatz 2, durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

§ 73 BWG (weggefallen)


§ 73 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 73a BWG Elektronische Übermittlung


§ 73a.Paragraph 73 a,

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 18, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins und 2 und Paragraph 30, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, sowie gemäß Artikel 143, Absatz 4,, Artikel 312, Absatz eins und 3, Artikel 363, Absatz 3,, Artikel 366, Absatz 5 und Artikel 396, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß Paragraph 63, Absatz eins c und Paragraph 63, Absatz 3, eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 74 BWG Meldungen


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Absatz eins und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Artikel 430, Absatz eins, Litera a,, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA
    1. 1.Ziffer einshat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:
      1. a)Litera adie europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,
      2. b)Litera bdie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,
      3. c)Litera cdas volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und
      4. d)Litera ddie Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
    2. 2.Ziffer 2kann dabei vorsehen:
      1. a)Litera aein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;ein von Absatz eins, abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;
      2. b)Litera bdie Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;
    3. 3.Ziffer 3kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Absatz eins, auch auszuweisen haben:
      1. a)Litera aInformationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;Informationen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;
      2. b)Litera bInformationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und
      3. c)Litera cInformationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39, 39a und 39e ermöglichen.Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 39,, 39a und 39e ermöglichen.

§ 74a BWG (weggefallen)


§ 74a BWG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 74b BWG Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den Paragraphen 55 bis 58 und den Paragraphen 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.Die FMA kann mit Bescheid gemäß Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 anzuwenden.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 16 und 17 anzuwenden.

§ 75 BWG Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten


  1. (1)Absatz einsCRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
    1. 1.Ziffer einsInstrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;Instrumente gemäß Artikel eins, Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 Sitzung 44;
    2. 2.Ziffer 2nicht verbriefte Anteilsrechte;
    3. 3.Ziffer 3Wertpapiere;
    4. 4.Ziffer 4außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. 5.Ziffer 5Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Derivate gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    6. 6.Ziffer 6darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte unddarüber hinausgehende, in Artikel 271, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und
    7. 7.Ziffer 7die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.
    Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
  2. (1a)Absatz eins aJede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
  3. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz eins, haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und
    2. 2.Ziffer 2die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.
  4. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf AnfrageDie Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. 1.Ziffer einseines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,eines Meldepflichtigen gemäß Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    3. 3.Ziffer 3der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    4. 4.Ziffer 4der bestellten Bankprüfer und
    5. 5.Ziffer 5der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1 eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Artikel 11, der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Absatz eins bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins, sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA
    1. 1.Ziffer einshat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Absatz eins bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;
    2. 2.Ziffer 2kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Absatz eins, vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;
    3. 3.Ziffer 3hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
  6. (5)Absatz 5Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.Die Meldungen auf Grund von Absatz eins bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.

§ 76 BWG Staatskommissär


  1. (1)Absatz einsSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.
  2. (2)Absatz 2Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die
    1. 1.Ziffer einsweder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und
    3. 3.Ziffer 3die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Absatz eins, sowie gemäß Paragraphen 6,, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.
  5. (5)Absatz 5Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Absatz 4, genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.Beschlüsse eines im Absatz 4, genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.
  7. (7)Absatz 7Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Absatz 5, genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Absatz 4, genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben der FMA jeweils nach Ende eines jeden Quartals des Geschäftsjahres sowie einmal jährlich über das gesamte Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.
  10. (10)Absatz 10Ist der Staatskommissär oder der Stellvertreter des Staatskommissärs durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Ausübung seiner Funktion verhindert, gebührt dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ab einer Dauer der Verhinderung von 182 Kalendertagen die Funktionszulage in der Höhe von 50% des Ausmaßes, das dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ohne diese Verhinderung gebührt hätte. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Funktion abermals eine Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Verhinderung. Die Verringerung der Funktionszulage wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Verhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederaufnahme der Funktion unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Ansprüchen auf Funktionszulage, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages für die Bemessung der Funktionszulage zu berücksichtigen. Für den Zeitraum, in dem die Kürzung der Funktionszulage des Staatskommissärs wirksam ist, ist dem Stellvertreter des Staatskommissärs eine Funktionszulage in der Höhe der ungekürzten Funktionszulage des Staatskommissärs zu leisten.
  11. (11)Absatz 11Während ihrer Funktionsperiode haben der Staatskommissär und dessen Stellvertreter die für die fachkundige Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Fortbildungen nachweislich zu absolvieren.

§ 77 BWG (weggefallen)


§ 77 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 77a BWG Internationale Abkommen


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)
  3. (3)Absatz 3In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:In den Abkommen gemäß Absatz eins, ist insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDer Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
    2. 2.Ziffer 2die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen.

§ 77b BWG Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112,, 113 und 114 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112, Absatz eins,, 114 Absatz eins und 115 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 7 b und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 21 a,, 50, 53 Absatz 2,, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
    1. 1.Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
    2. 1a.Ziffer eins azuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;
    3. 2.Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
    4. 3.Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
    5. 4.Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;
    6. 5.Ziffer 5die EBA.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98, der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 97, Richtlinie 2013/36/EU;
    4. 4.Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 114, Absatz 2 und Artikel 117, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. 5.Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. 6.Ziffer 6Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.Anwendung des Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

§ 77c BWG Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c zu entscheiden.Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, zu entscheiden.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden.Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2,, 2b Ziffer 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 70 d,, zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf § 70b und § 70c zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 im Hinblick auf Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Absatz eins, genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 73,, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2,, 2b Ziffer 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 70 d, zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Absatz eins a, genannten Maßnahmen zu entscheiden.
  4. (2a)Absatz 2 aGemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.Gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.
  5. (3)Absatz 3Eine im Sinne von Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.Eine im Sinne von Artikel 113, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.
  6. (4)Absatz 4Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMABei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsals konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Absatz 2,, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;
    2. 2.Ziffer 2bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;
    3. 3.Ziffer 3die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.
  7. (5)Absatz 5Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und den Paragraphen 70 b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Absatz 2, durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Absatz 4, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2, durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
  8. (6)Absatz 6Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.Ergeht eine Entscheidung gemäß Artikel 113, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und den Paragraphen 70 b bis 70d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Artikel 113, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
  9. (7)Absatz 7Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 113, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.
  10. (8)Absatz 8Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Entscheidungen gemäß Abs. 5 oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 104b oder Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder Entscheidungen gemäß Absatz 5, oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Artikel 104, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 104 b, oder Artikel 105, der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.
  11. (9)Absatz 9Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 2 oder Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 oder als zuständige Behörde gemäß Abs. 6 zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 2, oder Artikel 113, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5, oder als zuständige Behörde gemäß Absatz 6, zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Absatz 5, oder 6.

§ 77d BWG Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus


  1. (1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
  2. (2)Absatz 2Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß § 79 Abs. 3 von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.

§ 77e BWG Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 9 und Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Absatz 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

XV. Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78 BWG


  1. (1)Absatz einsGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle KreditinstituteGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz eins, letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute
    1. 1.Ziffer einsin Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2in einem bestimmten österreichischen Gebiet
    für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
  2. (2)Absatz 2Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.Beschränkungen nach Absatz eins, können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.Verordnungen nach Absatz eins, verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
  4. (4)Absatz 4Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.
  5. (5)Absatz 5Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Absatz eins und einer Beauftragung nach Absatz 4, sind auf die betroffenen Kreditinstitute die Paragraphen 86, Absatz eins,, 3, 4 und 5 sowie 87 Absatz eins, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 5/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

XVI. Oesterreichische Nationalbank

§ 79 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 73 Abs. 6 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Soweit die Übermittlung nicht gemäß Paragraph 73 a, erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den Paragraphen 20 und 73, Unterlagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 5, Meldungen gemäß den Paragraphen 74 und 73 Absatz 6, sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Oesterreichische Nationalbank hat die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der in Abs. 2 und der in § 4a BaSAG genannten Meldungen durchzuführen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der in Absatz 2 und der in Paragraph 4 a, BaSAG genannten Meldungen durchzuführen.
  4. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
    1. 1.Ziffer einsDaten gemäß Abs. 2;Daten gemäß Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraphen 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;
    3. 3.Ziffer 3bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;
    4. 4.Ziffer 4Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a;Analysedaten und –ergebnisse gemäß Absatz 4 a, ;,
    (Anm.: Z 5 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 5, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
    1. 6.Ziffer 6Meldungen gemäß § 4a BaSAG.Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG.
    Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Artikel 26, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.
  5. (4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2,, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Absatz 4 a, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Absatz 3, eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2, steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
  6. (4a)Absatz 4 aDie FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß Paragraph 77, Absatz 4,, bankaufsichtliche Daten gemäß Paragraph 14, FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Absatz 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
  7. (4b)Absatz 4 bDie Oesterreichische Nationalbank hat
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
    2. 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
    3. 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
    5. 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
  8. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins c und der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.
  9. (6)Absatz 6Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.
  10. (7)Absatz 7Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsHandlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
    2. 2.Ziffer 2Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
    3. 3.Ziffer 3Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.
  11. (8)Absatz 8Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, Sitzung 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsHandlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    2. 2.Ziffer 2Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    3. 3.Ziffer 3Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG.Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG.

§ 80 BWG


Paragraph 80,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 149/2017) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,)

  1. (2)Absatz 2Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81 BWG


  1. (1)Absatz einsFür in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in Paragraphen 81 a bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.
  2. (2)Absatz 2Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß § 82 Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß Paragraph 82, Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im EWR außerhalb Österreichs.Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikel 9 f, f, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im EWR außerhalb Österreichs.
  4. (4)Absatz 4Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Absatz 3, im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.
  6. (6)Absatz 6Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet § 83 Abs. 5 nicht.Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz eins, auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet Paragraph 83, Absatz 5, nicht.

§ 81a BWG


Paragraph 81 a,

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag). Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

§ 81b BWG


  1. (1)Absatz einsDas dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).
  2. (2)Absatz 2Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondereRechte im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
    2. 2.Ziffer 2das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
    3. 3.Ziffer 3das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
    4. 4.Ziffer 4das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
  3. (3)Absatz 3Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz eins, zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81c BWG


  1. (1)Absatz einsDie Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81d BWG


  1. (1)Absatz einsDie Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).
  2. (2)Absatz 2Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.Absatz eins und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81e BWG


Paragraph 81 e,

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand). Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

§ 81f BWG


Paragraph 81 f,

Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte). Unbeschadet des Paragraph 81 k, (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

§ 81g BWG


Paragraph 81 g,

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte). Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).

§ 81h BWG


Paragraph 81 h,

Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

  1. 1.Ziffer einsfür diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und
  2. 2.Ziffer 2in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).

§ 81i BWG


Paragraph 81 i,

Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

  1. 1.Ziffer einseinen unbeweglichen Gegenstand oder
  2. 2.Ziffer 2ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  3. 3.Ziffer 3Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).

§ 81j BWG


Paragraph 81 j,

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten). Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

§ 81k BWG


Paragraph 81 k,

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

§ 81l BWG


Paragraph 81 l,

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

§ 81m BWG


Paragraph 81 m,

Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)]. Unbeschadet Paragraph 81 k, ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

§ 82 BWG


  1. (1)Absatz einsÜber das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. (2)Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 61, BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.

§ 83 BWG


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.
  2. (2)Absatz 2Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis.Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis.
  5. (5)Absatz 5Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
  6. (6)Absatz 6Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß § 9 im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis.Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 9, im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis.
  7. (7)Absatz 7Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.
  8. (8)Absatz 8Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.
  9. (9)Absatz 9Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 84 BWG


  1. (1)Absatz einsWird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Kreditinstitutes zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 85 BWG


Paragraph 85,

Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 86 BWG


  1. (1)Absatz einsMit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (Paragraph 50, IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.
  2. (2)Absatz 2Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Kreditinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, daß die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, daß die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.
  3. (3)Absatz 3Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Absatz 2,), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.
  4. (4)Absatz 4Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Kreditinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 87 BWG


  1. (1)Absatz einsIst das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.
  2. (2)Absatz 2Das Kreditinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Kreditinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder daß sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel, die dem Kreditinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden - auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht - eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 88 BWG


Paragraph 88,

Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 89 BWG


Paragraph 89,

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 90 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder
    2. 2.Ziffer 2seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.
  4. (4)Absatz 4Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
  5. (5)Absatz 5Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 91 BWG


  1. (1)Absatz einsFür die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.
  2. (2)Absatz 2Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (Paragraph 256, IO).

XVIII. Strukturbestimmungen

§ 92 BWG Einbringung in Aktiengesellschaften


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
  2. (2)Absatz 2Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.
  3. (3)Absatz 3Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsin eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;
    2. 2.Ziffer 2in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;
    3. 3.Ziffer 3in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.
  4. (4)Absatz 4Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 AktG.Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz Paragraph 226, AktG.
  5. (5)Absatz 5Der Beschluß über die Einbringung ist
    1. 1.Ziffer einsvom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;
    2. 2.Ziffer 2vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;
    3. 3.Ziffer 3vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;
    4. 4.Ziffer 4von der Generalversammlung der Genossenschaften
    mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.
  6. (6)Absatz 6Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.
  7. (7)Absatz 7Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.
  8. (8)Absatz 8Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.
  9. (9)Absatz 9Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.
  10. (10)Absatz 10Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93 BWG (weggefallen)


§ 93 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 93a BWG Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung


§ 93a.Paragraph 93 a,

Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden. Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Paragraph 13, ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Paragraphen 38, Absatz 2 und 39 Absatz 4, ESAEG sind anzuwenden.

§ 93b BWG (weggefallen)


§ 93b BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 93c BWG (weggefallen)


§ 93c BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

XX. Bezeichnungsschutz

§ 94 BWG


  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß Paragraph 92, in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.
  3. (3)Absatz 3Die Bezeichnung „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft“, „Wertpapierfirma“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  5. (5)Absatz 5Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die
    1. 1.Ziffer einszum Betrieb des Bauspargeschäftes oder
    2. 2.Ziffer 2zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse
    berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Ziffer 2, dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.
  6. (6)Absatz 6Die Bezeichnung „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  7. (7)Absatz 7Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.
  8. (8)Absatz 8Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.Die gemäß Absatz eins bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.
  9. (9)Absatz 9Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.Absatz 2, ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.
  10. (10)Absatz 10Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Paragraphen 9, Absatz eins,, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Absatz eins bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95 BWG


  1. (1)Absatz einsVereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.Abweichend von Absatz eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
  3. (2)Absatz 2Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96 BWG


§ 96.Paragraph 96,

Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 97 BWG


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. 2.Ziffer 22 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 395, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

§ 98 BWG (weggefallen)


§ 98 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 99 BWG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsals Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, unterlässt;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 3.Ziffer 3die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 an die FMA unterlässt;
    2. 4.Ziffer 4einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;einen Erwerb oder eine Abtretung nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, durchführt;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 6.Ziffer 6als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. 6a.Ziffer 6 aals Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
    3. 6b.Ziffer 6 bals Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    4. 7.Ziffer 7ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 10.Ziffer 10als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachten natürlichen Personen;als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 namhaft gemachten natürlichen Personen;
    2. 11.Ziffer 11als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
    3. 12.Ziffer 12als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. 15.Ziffer 15ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
    2. 16.Ziffer 16als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 216, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    3. 17.Ziffer 17entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;
    4. 18.Ziffer 18entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

§ 99a BWG


  1. (1)Absatz einsÜbermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 96, dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.
  2. (2)Absatz 2Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Absatz eins, festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 99b BWG (weggefallen)


§ 99b BWG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

§ 99c BWG (weggefallen)


§ 99c BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 99d BWG (weggefallen)


§ 99d BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 99e1 BWG Gegenseitige Verständigung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 d, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die FMA unverzüglich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 632/1975, § 13 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) gegen eine natürliche Person oder gegen einen Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung wegen derselben Tat zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die FMA unverzüglich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, Paragraph 13, Absatz eins, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) gegen eine natürliche Person oder gegen einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2, VbVG) wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung wegen derselben Tat zu verständigen.

§ 99e2 BWG Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens


Die FMA hat das Verfahren gegen eine natürliche oder eine juristische Person wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung unverzüglich auszusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft sie davon verständigt, dass sie ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat führt und beabsichtigt, die Person weiterzuverfolgen.

§ 99e3 BWG Verständigung über die Erledigung des Strafverfahrens


Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in § 99e1 Abs. 1 angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß § 76 Abs. 4 StPO berechtigt. Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in Paragraph 99 e, eins, Absatz eins, angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß Paragraph 76, Absatz 4, StPO berechtigt.

§ 99e4 BWG Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens


  1. (1)Absatz eins,Nach Einlangen der Verständigung gemäß § 99e3 hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Abs. 2 einzustellen oder gemäß Abs. 3 fortzusetzen ist. Nach Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 99 e, 3, hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2, einzustellen oder gemäß Absatz 3, fortzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (§ 99e Abs. 1 Z 9).Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (Paragraph 99 e, Absatz eins, Ziffer 9,).
  3. (3)Absatz 3,Die FMA darf das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person nur insoweit fortsetzen, als dies im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. Setzt die FMA das Verfahren fort, so hat sie tunlichst eine über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehende Belastung der natürlichen oder juristischen Person zu vermeiden und von einer Wiederholung bereits im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.

§ 99e5 BWG Bericht der FMA an das Bundesverwaltungsgericht


Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht darüber zu berichten, wenn sie Verständigungen der Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 99e1 bis 99e3 erhält, die sich auf beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren beziehen. Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht darüber zu berichten, wenn sie Verständigungen der Staatsanwaltschaft gemäß den Paragraphen 99 e, eins bis 99 e, 3 erhält, die sich auf beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren beziehen.

§ 99e BWG (weggefallen)


§ 99e BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 99f BWG (weggefallen)


§ 99f BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 99g BWG


  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.Die Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. 4.Ziffer 4klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

§ 100 BWG


  1. (1)Absatz einsWer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf Paragraph eins, Absatz 5, berufen.

§ 101 BWG


  1. (1)Absatz einsWer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Der Täter ist im Falle des Absatz eins, nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 101a BWG (weggefallen)


§ 101a BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

XXIII. (weggefallen)

§ 102 BWG (weggefallen)


§ 102 BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 102a BWG (weggefallen)


§ 102a BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103 BWG Übergangsbestimmungen


§ 103.Paragraph 103,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)(zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23)Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 3 Abs. 1 Z 12)(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,)Die in § 3Abs. 1 Z 12 in der Fassung BGBl. Nr. 69/2015 enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.Die in Paragraph 3 A, b, s, 1 Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.
(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
  1. 5.Ziffer 5(zu § 4 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins,)Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  2. 6.Ziffer 6(zu § 5 Abs. 1 Z 9)(zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,)Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
  3. 7.Ziffer 7(zu § 9)(zu Paragraph 9,)Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 waren. Paragraph 9, Absatz 5 und 7 und Paragraph 15, sind anzuwenden.
  4. 8.Ziffer 8(zu §§ 11 und 13)(zu Paragraphen 11 und 13)Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 3 waren. Die Paragraphen 11, Absatz 5,, 13 Absatz 4 und 17 sind anzuwenden.
  5. 9.Ziffer 9(zu § 22 Abs. 1)(zu Paragraph 22, Absatz eins,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
(Anm.: Z 9a aufgehoben durch Art. 9 Z 38, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Ziffer 9 a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
  1. 10.Ziffer 10(zu § 22 Abs. 3)(zu Paragraph 22, Absatz 3,)
    1. a)Litera aGeldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
    2. b)Litera bPfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
    3. c)Litera cAktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
    4. d)Litera dKreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    5. e)Litera eKreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    6. f)Litera fDarlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Sub-Litera, a, a, oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
      1. aa)Sub-Litera, a, aObergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.
      2. bb)Sub-Litera, b, bObergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.
      In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.In den Fällen der Sub-Litera, a, a und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.
  2. 11.Ziffer 11(zu § 22 Abs. 4)(zu Paragraph 22, Absatz 4,)Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
(Anm.: Z 11a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 11 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 11c.Ziffer 11 c(zu § 22g)(zu Paragraph 22 g,)Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

(Anm.: Z 11d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 11 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 12.Ziffer 12(zu § 23 Abs. 6)(zu Paragraph 23, Absatz 6,)Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, weiter anzuwenden sind. Der in Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  2. 13.Ziffer 13(zu § 23 Abs. 8 Z 4)(zu Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4,)§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4, ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.
(Anm.: Z 14 bis 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 14 bis 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 20.Ziffer 20(zu § 26a Abs. 6)(zu Paragraph 26 a, Absatz 6,)Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, Kreditwesengesetz - KWG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, verfügt.
(Anm.: Z 20a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 20 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 21.Ziffer 21(zu § 27)(zu Paragraph 27,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,)
    1. b)Litera bBis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
    2. c)Litera cBis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
    3. d)Litera dGroßveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß Sub-Litera, a, a bis dd weiterlaufen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aSie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      4. dd)Sub-Litera, d, dist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in Sub-Litera, a, a bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
    4. e)Litera eGroßveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der Litera d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
    5. f)Litera fFür Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den Litera c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
    6. g)Litera gVor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
(Anm.: Z 22 und 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 22 und 22a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 22b.Ziffer 22 b(zu § 33 Abs. 6):(zu Paragraph 33, Absatz 6,):Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
    1. aa)Sub-Litera, a, adarauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
    2. bb)Sub-Litera, b, bauf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  2. 23.Ziffer 23(zu § 33 Abs. 8)(zu Paragraph 33, Absatz 8,)§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.Paragraph 33, Absatz 8, ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.
  3. 24.Ziffer 24(zu § 40 Abs. 2)(zu Paragraph 40, Absatz 2,)Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz vorzugehen.
  4. 25.Ziffer 25(zu § 42 Abs. 7)(zu Paragraph 42, Absatz 7,)§ 42 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(Anm.: Z 25a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 25 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 25b.Ziffer 25 b(zu § 44 Abs. 3 bis 6)(zu Paragraph 44, Absatz 3 bis 6)§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  1. 27.Ziffer 27(zu § 43, Anlage 2)(zu Paragraph 43,, Anlage 2)Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.Anlage 2 zu Paragraph 43, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.
  2. 28.Ziffer 28(zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)(zu den Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59)Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Die Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(Anm.: Z 28a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 28 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 28b.Ziffer 28 b(zu § 62 Z 1)(zu Paragraph 62, Ziffer eins,)Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des Paragraph 13, GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß Paragraph 61, BWG hinweist.
  2. 28c.Ziffer 28 cDie §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.Die Paragraphen 43, Absatz eins,, 44 Absatz eins,, 59a und 65 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  3. 28d.Ziffer 28 d§ 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, weiterhin anwendbar.
  4. 28e.Ziffer 28 e(zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)(zu Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6a)§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 62, Ziffer 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  5. 28f.Ziffer 28 f(zum Entfall von § 62 Z 2)(zum Entfall von Paragraph 62, Ziffer 2,)§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 62, Ziffer 2, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  6. 28g.Ziffer 28 g(zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):(zu Paragraph 62 a und Entfall von Paragraph 63, Absatz 8,):§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. Paragraph 63, Absatz 8, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  7. 29.Ziffer 29(zu § 63 Abs. 1)(zu Paragraph 63, Absatz eins,)§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.Paragraph 63, Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
  8. 29a.Ziffer 29 a§ 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.Paragraph 23, Absatz 13,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 7 a,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 70 a, Absatz 5 und Paragraph 73, Absatz 3, sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  9. 30.Ziffer 30(zu § 64 Abs. 1 Z 4)(zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
  10. 30a.Ziffer 30 a(zu § 64 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 64, Absatz 4 und 5)§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 64, Absatz 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
  11. 30b.Ziffer 30 b(zu § 64 Abs. 6)(zu Paragraph 64, Absatz 6,)§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.Paragraph 64, Absatz 6, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.
(Anm.: Z 30c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 30 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 30d.Ziffer 30 d(zu § 77 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 77, Absatz 4 und 5)Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ist ab dem 1. August 1996 zulässig.
(Anm.: Z 31 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 31, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 31a.Ziffer 31 a(zu §§ 93 bis 93b)(zu Paragraphen 93 bis 93b)Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in Paragraph 93, Absatz 3 c, genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.
  2. 32.Ziffer 32(zu § 93 Abs. 8)(zu Paragraph 93, Absatz 8,)Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, Absatz eins,), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
  3. 32a.Ziffer 32 a(zu § 93 Abs. 8 und 8a)(zu Paragraph 93, Absatz 8 und 8a)Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)

§ 103a BWG


Paragraph 103 a,

Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

§ 103b BWG


  1. (1)Absatz eins(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):(zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):
  1. (2)Absatz 2Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.Nach In-Kraft-Treten des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Ziffer eins und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.

§ 103c BWG


Paragraph 103 c,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach Paragraphen 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, strafbar.
  2. 2.Ziffer 2Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
  3. 3.Ziffer 3Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  4. 4.Ziffer 4Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
  5. 5.Ziffer 5Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
  6. 6.Ziffer 6Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
  7. 7.Ziffer 7Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
  8. 8.Ziffer 8Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im Paragraph 70, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
  9. 9.Ziffer 9Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in Paragraph 72, Absatz 2, zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
  10. 10.Ziffer 10Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.Die Meldung gemäß Paragraph 73, Absatz 6, samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in Paragraph 73, Absatz 6, genannte Frist nicht anzuwenden.
  11. 11.Ziffer 11Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.
  12. 12.Ziffer 12Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.Die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 4, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  13. 13.Ziffer 13Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 62, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004, ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.
  14. 14.Ziffer 14Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.Soweit in den in Paragraph 107, Absatz 25, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

§ 103d BWG


  1. (1)Absatz eins§ 24 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, auch dann gegeben, wenn die in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß § 25 Abs. 11 Z 4 in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 4, in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.

§ 103e BWG


Paragraph 103 e,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu §§ 21a, 21c bis 21g):(zu Paragraphen 21 a,, 21c bis 21g):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraphen 21 a,, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 21a Abs. 1):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins,):Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 21 a, anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a)Litera aDas Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 erfüllt sind;
    2. b)Litera bes liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind;
    3. c)Litera ces liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 8, erfüllt sind.
    Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß Paragraph 21 a,, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 21a Abs. 1 Z 3):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Paragraph 21 a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 21a Abs. 1 Z 4):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die Paragraph 22 b, Absatz 8, anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 21b):(zu Paragraph 21 b,):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.
  6. 6.Ziffer 6(zu § 22 Abs. 1):(zu Paragraph 22, Absatz eins,):
    1. a)Litera aWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa)Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      3. cc)Sub-Litera, c, cvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    2. b)Litera bWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa)Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    3. c)Litera cFür die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;Für die Zwecke von Litera a, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 b, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    4. d)Litera dFür die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.Für die Zwecke von Litera b, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 l, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 l, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 i, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.
  7. 7.Ziffer 7(zu § 22 Abs. 2):(zu Paragraph 22, Absatz 2,):Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobeiKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anwenden, wobei
    1. a)Litera adas Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
    2. b)Litera bdie Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;
    3. c)Litera c§ 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 22 c bis Paragraph 22 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    4. d)Litera d§ 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 22 g und Paragraph 22 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    5. e)Litera edie §§ 22n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;die Paragraphen 22 n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    6. f)Litera f§ 26 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    7. g)Litera g§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden ist;
    8. h)Litera h§ 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    9. i)Litera iVerweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;Verweise auf Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, als Verweise auf Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gelten;
    10. j)Litera jdie §§ 23, 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.die Paragraphen 23,, 24, 69 Absatz 2 und 3 und 70 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden.
    Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 6 und der §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 und § 2 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 bis Ziffer 21 und Paragraph 2, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden. Die in den Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,.
  8. 8.Ziffer 8(zu § 22 Abs. 3):(zu Paragraph 22, Absatz 3,):Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Ziffer 15, angezeigt wurde.
  9. 9.Ziffer 9(zu § 22a Abs. 4 Z 10):(zu Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 10,):Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 22 h, Absatz 7, entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.
  10. 10.Ziffer 10(zu § 22b Abs. 8):(zu Paragraph 22 b, Absatz 8,):Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  11. 11.Ziffer 11(zu § 22b Abs. 9):(zu Paragraph 22 b, Absatz 9,):Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, alsBis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als
    1. a)Litera asich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
    2. b)Litera bdiese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
  12. 12.Ziffer 12(zu § 22p):(zu Paragraph 22 p,):Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß Paragraph 22 p, verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, verwenden.
  13. 13.Ziffer 13(zu § 23 Abs. 14 Z 8):(zu Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,):Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach § 23 Abs. 14 Z 1 bis 7.Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins bis 7.
  14. 14.Ziffer 14(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,)
  15. 15.Ziffer 15(zu § 29a):(zu Paragraph 29 a,):Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.
  16. 15a.Ziffer 15 a(zu § 62 Z 16):(zu Paragraph 62, Ziffer 16,):Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 16 erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist Paragraph 62, Ziffer 16, erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.
  17. 16.Ziffer 16(zu § 74):(zu Paragraph 74,):Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Ziffer 7, Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, den Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von Paragraph 74, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, ist in diesen Fällen Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden.
  18. 17.Ziffer 17(zu § 74 Abs. 3 und 4):(zu Paragraph 74, Absatz 3 und 4):Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß § 74 Abs. 3 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.

§ 103f BWG


Paragraph 103 f,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):(zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,):Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):(zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,):Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und § 74 nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese KreditinstituteKreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den Paragraphen 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Paragraphen 27 und 75 keine Anwendung, und Paragraph 74, nur hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, Anwendung, sofern diese Kreditinstitute
    1. a)Litera aden Handel mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,
    2. b)Litera büber eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,
    3. c)Litera cder FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,
    4. d)Litera ddie erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und
    5. e)Litera ebei Überschreitung der gemäß der in lit. b genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.bei Überschreitung der gemäß der in Litera b, genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 10):(zu Paragraph 10,):Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ist eine Anzeige und deren Weiterleitung nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 der FMA angezeigt wurden.Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, ist eine Anzeige und deren Weiterleitung nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, der FMA angezeigt wurden.

§ 103g BWG


Paragraph 103 g,

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c) § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.(zu Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c,) Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 25 Abs. 13)(zu Paragraph 25, Absatz 13,)Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen.Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an Paragraph 25, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, anzupassen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 28a Abs. 3)(zu Paragraph 28 a, Absatz 3,)§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.Paragraph 28 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 70 Abs. 1 Z 3)(zu Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,)Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholenAm 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen
  5. 5.Ziffer 5(zu § 76 Abs. 1)(zu Paragraph 76, Absatz eins,)Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

§ 103h BWG (weggefallen)


§ 103h BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 103i BWG


Paragraph 103 i,

§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden. Paragraphen 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß Paragraph 20, anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

§ 103j BWG


  1. (1)Absatz einsBerechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 entspricht.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, [Novelle] gemäß dem BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  136 aus 2008,, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 entspricht.

§ 103k BWG (weggefallen)


§ 103k BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 103l BWG


Paragraph 103 l,

§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden. Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.

§ 103m BWG


Paragraph 103 m,

Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist Paragraph 33, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, weiter anzuwenden, soweit nicht in Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

§ 103n BWG


  1. (1)Absatz einsNach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins(zu § 22d Abs. 10 und 11):(zu Paragraph 22 d, Absatz 10 und 11):§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22d Abs. 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.Paragraph 22 d, Absatz 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt Paragraph 22 d, Absatz 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.
    2. 2.Ziffer 2(zu § 22f Abs. 3 bis 9):(zu Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9):§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3(zu § 23 Abs. 14 Z 3a):(zu Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 3 a,):Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a:Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 103 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, :,
      1. a)Litera a31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,
      2. b)Litera b1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,
      3. c)Litera c1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.
      Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile Paragraph 23, Absatz 4 a, möglichst rasch entsprechen. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, Litera g und h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, zu erfüllen hat.
    4. 4.Ziffer 4(zu § 27 Abs. 6):(zu Paragraph 27, Absatz 6,):Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.Für die Zwecke von Paragraph 27, Absatz 6, kann für Veranlagungen an Institute gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.
    5. 5.Ziffer 5(zu § 27 Abs. 10 Z 2):(zu Paragraph 27, Absatz 10, Ziffer 2,):Nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.Nach Inkrafttreten des Paragraph 27, Absatz 10, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.
    6. 6.Ziffer 6(zu § 69b Z 9):(zu Paragraph 69 b, Ziffer 9,):§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.Paragraph 69 b, Ziffer 9, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.
    7. 7.Ziffer 7(zu § 79 Abs. 4b Z 3):(zu Paragraph 79, Absatz 4 b, Ziffer 3,):Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß § 79 Abs. 4b Z 3 für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, Ziffer 3, für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt folgende Übergangsbestimmung: § 23 Abs. 4b Z 3, Abs. 7 Z 5 sowie Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, gilt folgende Übergangsbestimmung: Paragraph 23, Absatz 4 b, Ziffer 3,, Absatz 7, Ziffer 5, sowie Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.

§ 103o BWG


Paragraph 103 o,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 39b): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.(zu Paragraph 39 b,): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 75): Verordnungen der FMA zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich § 75 Abs. 1a frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.(zu Paragraph 75,): Verordnungen der FMA zu Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich Paragraph 75, Absatz eins a, frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.

§ 103p BWG


Paragraph 103 p,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung: Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung:

§ 103q BWG (weggefallen)


§ 103q BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 103r BWG


  1. (1)Absatz einsDie der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist Paragraph 69 a, Absatz 6, nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.Die Konzession von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.

§ 103s BWG


Paragraph 103 s,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 59/2014 vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.(zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins,): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, auf Basis des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.(zu Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5): Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 anzuzeigen.(zu Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18,): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, anzuzeigen.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.(zu Paragraph 73, Absatz eins a,): Paragraph 73, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

§ 103t BWG


  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Ziffer 11, Litera b, der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
  2. (2)Absatz 2§ 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.Paragraph 37 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ist von den Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.

§ 103u BWG


Paragraph 103 u,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 103v BWG


Paragraph 103 v,

Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben. Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, ausüben.

§ 103w BWG


  1. (1)Absatz einsAuf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 28 a, Absatz 5 a, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 39d Abs. 5 erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 39 d, Absatz 5, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.

§ 103x BWG


Paragraph 103 x,

Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben. Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, ausüben.

§ 103y BWG


Paragraph 103 y,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 gelten folgende Übergangsvorschriften: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1.Ziffer eins(Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.(Zu Paragraph 5 a,): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist Paragraph 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit Paragraph 5 a, Absatz 2, anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.
  2. 2.Ziffer 2(Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.(Zu Paragraph 7 b,): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß Paragraph 7 b, oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die am 24. Dezember 2019
    1. a)Litera akeine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedochkeine Zulassung gemäß Paragraph 4, für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 Sitzung 1, hatten, jedoch
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben unddie Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 Sitzung 1 erfüllt haben und
    3. c)Litera cals Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, zugelassen waren,
    haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.

§ 103z2 BWG


Paragraph 103 z, 2,

§ 77 Abs. 4 Z 21 und § 77e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. § 69a Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 21 und Paragraph 77 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 69 a, Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

§ 103z3 BWG


Paragraph 103 z, 3,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten folgende Übergangsvorschriften: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1. Ziffer eins(Zu § 62 Z 1): § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Paragraph 62, Ziffer eins, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  2. 2. Ziffer 2(Zu § 62 Z 1): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß § 62 Z 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.
  3. 3. Ziffer 3(Zu § 62 Z 16): Der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden.(Zu Paragraph 62, Ziffer 16,): Der Ausschlussgrund des Paragraph 62, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, anzuwenden.
  4. 4. Ziffer 4(Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.(Zu Paragraph 62 a, dritter Satz): Paragraph 62 a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Artikel 26 a, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer 2, UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in Paragraph 62 a, erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.

§ 103z1 BWG


Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG  2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.Paragraph 103 z, eins, Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG  2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, benötigen.

§ 103z BWG


Paragraph 103 z,

Besitzt ein gemäß § 1 Abs. 3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen. Besitzt ein gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.

§ 104 BWG Änderung von Bezeichnungen


§ 104.Paragraph 104,

Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

§ 105 BWG (weggefallen)


§ 105 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

§ 106 BWG Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDas Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1993,, mit Ausnahme des Paragraph 35 a, ;,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
    3. 3.Ziffer 3die Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;die Artikel römisch II und römisch III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;
    4. 4.Ziffer 4das Bankagentengesetz BGBl. Nr. 251/1932;
    5. 5.Ziffer 5das Geldinstitutezentralegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991;
    6. 6.Ziffer 6das Bundesgesetz über die Geschäftsaufsicht, BGBl. Nr. 204/1934;
    7. 7.Ziffer 7das Rekonstruktionsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986;
    8. 8.Ziffer 8das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987, mit Ausnahme des § 3;das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1987,, mit Ausnahme des Paragraph 3 ;,
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
    10. 10.Ziffer 10Artikel XVII und Artikel XVIII § 1 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977;Artikel römisch XVII und Artikel römisch XVIII Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977;
    11. 11.Ziffer 11die Eventualverpflichtungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;
    12. 12.Ziffer 12die Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 677/1986;
    13. 13.Ziffer 13die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/1988;
    14. 14.Ziffer 14die Großveranlagungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986 (Anm.: richtig: 678/1986);die Großveranlagungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1986, Anmerkung, richtig: 678/1986);
    15. 15.Ziffer 15die Quartalsberichtsverordnung, BGBl. Nr. 451/1988;
    16. 16.Ziffer 16die Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990;
    17. 17.Ziffer 17die Monatsausweisverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1988;
    18. 18.Ziffer 18die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989;
    19. 19.Ziffer 19die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1989;
    20. 20.Ziffer 20die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955;
    21. 21.Ziffer 21die Sammelwertberichtigungsverordnung, BGBl. Nr. 565/1986;
    22. 22.Ziffer 22die Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 685/1977.die Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1977,.
  2. (2)Absatz 2Die Anlage 1 zu § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.Die Anlage 1 zu Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 99b, § 99d Abs. 5 und § 103 Z 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 99 b,, Paragraph 99 d, Absatz 5 und Paragraph 103, Ziffer 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

§ 107 BWG Inkrafttreten und Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, § 23 Abs. 9 Z 3 lit. a und b, § 77 Abs. 4, § 93 Abs. 7, § 94 Abs. 10, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 99 Z 1 und 2 und § 103 Z 7, 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 6, 7 und 9, Paragraph 8, Absatz eins bis 4, 6 und 7, Paragraph 9 bis Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Halbsatz, Ziffer 2, Litera g, letzter Halbsatz, Ziffer 6, zweiter und dritter Halbsatz, Ziffer 7, letzter Halbsatz, Absatz 9 und 10, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 3, Litera a und b, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 7,, Paragraph 94, Absatz 10,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 99, Ziffer eins und 2 und Paragraph 103, Ziffer 7, 8 und 9 Litera a, Sub-Litera, c, c, treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 3, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  3. (3a)Absatz 3 a,§ 97 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 76 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Z 5, § 8, § 10 Abs. 8, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7, Abs. 9 Z 2 und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *2) in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera g,, Ziffer 6 und 7, Absatz 9, Ziffer 2 und Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *2) in Kraft.
  6. (5a)Absatz 5 a,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2 und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und Abs. 6, der Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und Abs. 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und lit. k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und Z 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis Abs. 6, § 61, § 63 Abs. 6 und Abs. 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und Z 14, § 64 Abs. 4 und Abs. 5, § 65 Abs. 2a und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 7, § 75 Abs. 3 und Abs. 5, § 77 Abs. 4 bis Abs. 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und Z 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, Z 14 und Z 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a, Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, 12, Ziffer 23, Litera a und d sowie Litera i bis Litera m,, Ziffer 24,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5 und Absatz 6,, der Entfall des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4 und Absatz 5,, der Entfall des Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 7 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera i und Litera k,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5,, der Entfall von Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5,, der Entfall von Absatz 7, Ziffer 6,, Absatz 8, Ziffer eins,, Absatz 13, Ziffer 3 und der Entfall von Absatz 17,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3 bis Absatz 6,, Paragraph 61,, Paragraph 63, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 14,, Paragraph 64, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 2 a und Absatz 3 a,, Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 75, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 4 bis Absatz 8,, Paragraph 77 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 6,, Paragraph 93,, Paragraph 93 a,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 99, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 17,, Paragraph 99 b,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a,, Ziffer 22 b,, Ziffer 25 a,, Ziffer 30,, Ziffer 30 a,, Ziffer 30 b,, Ziffer 30 c und Ziffer 32 und die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 23. August 1996 in Kraft.
  7. (5b)Absatz 5 b,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5 und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 6 und 15, § 99a, § 103 Z 19, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 25 bis 27, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und Absatz 9,, Paragraph 37,, Paragraph 59,, Paragraph 70 a,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5 und 7, Paragraph 99, Ziffer 6 und 15, Paragraph 99 a,, Paragraph 103, Ziffer 19, 22 a, 28 a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. (5c)Absatz 5 c,§ 2 Z 23 lit. g, § 27, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z 6 und § 103 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 23, Litera g,, Paragraph 27,, Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 103, Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  9. (6)Absatz 6,§ 40 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt § 40 Abs. 5 jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1996, tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt Paragraph 40, Absatz 5, jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.
  10. (6a)Absatz 6 a,§ 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.
  11. (7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 7, Z 11, Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des § 1 Abs. 2 Z 4, § 1 Abs. 3 erster Satz, § 2 Z 6, Z 7, Z 9, Z 16, Z 18, Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 4, Z 4a und Z 14, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d, Z 2 lit. h und j, § 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 3a und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, § 93 Abs. 5 Z 12, § 94 Abs. 3, § 99 Z 15, § 103 Z 9a, Z 11b und Z 20a, § 105 Abs. 1, § 106, § 108 und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 11,, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 19,, der Entfall des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 2, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 16,, Ziffer 18,, Ziffer 23, Litera a,, Ziffer 25,, Ziffer 26 und Ziffer 28 bis Ziffer 52,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 4 a und Ziffer 14,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 9 a,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 2, Litera h und j, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3 a und Absatz 3 b, sowie Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 12,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 99, Ziffer 15,, Paragraph 103, Ziffer 9 a,, Ziffer 11 b und Ziffer 20 a,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 108 und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  12. (8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 27 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 und 2, § 77 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des § 103 Z 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 4 bis 7, der Entfall des Paragraph 103, Ziffer 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  13. (9)Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, §§ 22a bis 22o samt Überschriften, § 23 Abs. 1 Z 9, Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 26 bis 26b samt Überschriften, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 5 und Z 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 73 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 4 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 Z 4 bis 6, der Entfall des § 97 Abs. 1 Z 7, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103 Z 11a, Z 11c, Z 18, Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. h bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage 2 zu § 22 Z 2, die Anlage 2 zu § 22 Z 2 lit. e und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Absatz 5,, Absatz 6 bis 6 f und Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraphen 22 a bis 22 o samt Überschriften, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 8 a,, Absatz 14, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Absatz 15 und 16, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraphen 26 bis 26 b samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 9,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 5 und Ziffer 6,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, der Entfall des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 103, Ziffer 11 a,, Ziffer 11 c,, Ziffer 18,, Ziffer 19 und Ziffer 20,, die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera h bis j, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift in der Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2,, die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 3 bis 6, die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  14. (10)Absatz 10,§ 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 22 l, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 41, Absatz 3, 3 a und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5 und Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 bis Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  15. (11)Absatz 11,§ 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 100, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
  16. (12)Absatz 12,§ 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
  17. (13)Absatz 13,§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4, § 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a, § 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2, § 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, Litera c,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 2, Ziffer 23, Litera a,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 22 d, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 4 a bis 6, Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 25, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 3 und 4, Paragraph 25, Absatz 12,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4 a,, Paragraph 43, Absatz 3,, der Entfall von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 6 a,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 70 a, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 19,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 77 a, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 6 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a bis c und Litera f,, Paragraph 103, Ziffer 18,, Paragraph 103, Ziffer 25 a und 25 b und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  18. (14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 103 a und Paragraph 103 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  19. (15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1 Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10 und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch neunzehn. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Ziffer eins,, Ziffer 14 und 15, Paragraph 64, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 17,, Paragraph 92, Absatz 7,, Abschnitt römisch neunzehn samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 99, Ziffer 13 und 14, Paragraph 103, Ziffer 28 b,, Ziffer 30 b bis 30 d und Ziffer 32 a, sowie Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
  20. (16)Absatz 16,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch 23 . Abschnitts, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz eins und 6 und Paragraph 102 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
  21. (17)Absatz 17,§ 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 8 a,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins, 7 und 8, Paragraph 77, Absatz 3 und 5 bis 7, Paragraph 77 a und Paragraph 93, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 21. April 2000 in Kraft.
  22. (18)Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 5 Abs. 1 Z 7, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift, § 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 60, § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103 Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes römisch fünf, Paragraph 2, Ziffer 26,, Ziffer 34, Litera a und b, der Entfall von Ziffer 34, Litera c,, Ziffer 35, Litera a, b und e, Ziffer 42 bis 45, Ziffer 46, erster Satz, Ziffer 46, Litera b,, Ziffer 47 und Ziffer 53 bis 56, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 22 d, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 22 f,, Paragraph 22 g, samt Überschrift, Paragraph 22 h, samt Überschrift, Paragraph 22 i,, Paragraph 22 l, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Paragraph 22 m, Absatz eins,, Paragraph 22 n, samt Überschrift, Paragraph 22 p, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 26 b, Absatz eins bis 5, Paragraph 26 b, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b bis d, Paragraph 60,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 6, Litera b bis d, Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b und c, Paragraph 93 a, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und von Paragraph 103, Ziffer 11 b,, Paragraph 103, Ziffer 11 d,, Ziffer 12 und Ziffer 18 a, sowie die Anlage 2 zu Paragraph 22,, Ziffer eins, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.
  23. (19)Absatz 19,§ 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 und 8, § 40 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 2, 6 und 7 und § 103b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 4 und 8, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Absatz 2, 6 und 7 und Paragraph 103 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 1. November 2000 in Kraft.
  24. (20)Absatz 20,§ 31 Abs. 5, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1a und 6 und § 99 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins a und 6 und Paragraph 99, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  25. (21)Absatz 21,§ 25 Abs. 10 Z 9 lit. a und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 9, Litera a und Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  26. (22)Absatz 22,§ 3 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 25 Abs. 10 Z 4, § 27 Abs. 2 und 8, § 28 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 36 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 2 und 4, § 42 Abs. 6, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 75 Abs. 1 Z 1, § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 96, § 98 Abs. 1 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und 8, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Ziffer 3,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz eins bis 4 und Paragraph 99, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  27. (23)Absatz 23,§ 41 Abs. 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 41, Absatz eins a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
  28. (24)Absatz 24,§ 36 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, § 25 Abs. 10 Z 4, § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Paragraph 36, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  29. (25)Absatz 25,§ 24 Abs. 2 Z 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
  30. (26)Absatz 26,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 62 Z 1a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, § 62a, § 63 Abs. 1 bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, § 103c Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 62, Ziffer eins a, eins b, 2, 4, 6 a, 9, 10, 14 und 15, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz eins bis eins c, Absatz 3, 6 a, 7 und 8, Paragraph 103 c, Ziffer 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  31. (27)Absatz 27,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 2 Z 57, § 4 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8, § 9a Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 bis 8, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 15, § 16, § 17, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 3, 6b, 6c, 7, 9 und 10, § 22b Abs. 4, § 22e Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 Z 5, Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, § 26 Abs. 3 Z 1 und 5, § 26a Abs. 4 und 6, § 26b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 3 Z 1, Abs. 10 und 11, § 30 Abs. 8 und 8a, § 41 Abs. 5 und 8, § 42 Abs. 3 und 4 Z 1, § 43 Abs. 2, § 44, § 59a Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 63a, § 65 Abs. 4, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71 Abs. 1 und 2, § 73, § 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 75 Abs. 1 und 3 bis 6, § 76, § 77 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, § 77a Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 1, § 78 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall von § 81, § 82 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 83 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 91, § 92 Abs. 10, § 93 Abs. 3, 9 und 10, § 93a Abs. 8, § 93b Abs. 5, § 93c, § 94 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98, § 99, § 99a Abs. 1 und 2 und § 103c Z 1 bis 12, Anlage 2 zu § 43 Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 2, Ziffer 57,, Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 bis 7, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 9, Absatz 2, 3 und 5 bis 8, Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 2 bis 8, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 3, 6 b, 6 c, 7, 9 und 10, Paragraph 22 b, Absatz 4,, Paragraph 22 e, Absatz 3 bis 5, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Absatz 10, Ziffer 9,, Absatz 12 und 14, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und 5, Paragraph 26 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 7, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 10 und 11, Paragraph 30, Absatz 8 und 8 a, Paragraph 41, Absatz 5 und 8, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Ziffer eins,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 59 a, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63 a,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 69,, Paragraph 69 a,, Paragraph 70,, Paragraph 70 a,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 73,, Paragraph 74, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraph 75, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Absatz 8,, Paragraph 77 a, Absatz eins, 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, der Entfall von Paragraph 81,, Paragraph 82, Absatz 2, 3, 5 und 6, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 91,, Paragraph 92, Absatz 10,, Paragraph 93, Absatz 3, 9 und 10, Paragraph 93 a, Absatz 8,, Paragraph 93 b, Absatz 5,, Paragraph 93 c,, Paragraph 94, Absatz eins und 2, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 98,, Paragraph 99,, Paragraph 99 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 103 c, Ziffer eins bis 12, Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 Ziffer 7, unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  32. (28)Absatz 28,§ 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten nicht in Kraft.Paragraph 26 b, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, letzter Halbsatz, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 77 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten nicht in Kraft.
  33. (29)Absatz 29,§ 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz, § 78 Abs. 8 und 9 und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Paragraph 26 b, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, letzter Halbsatz, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 77 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 78, Absatz 8 und 9 und Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 30 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 30, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  34. (31)Absatz 31,§ 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft und § 103 Z 21 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, treten mit 2. April 2002 in Kraft und Paragraph 103, Ziffer 21, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.
  35. (32)Absatz 32,§ 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, § 3 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 5, § 69, § 70 Abs. 4, § 93 Abs. 2a Z 3 und 4 und § 93 Abs. 3d Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59,, Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  36. (33)Absatz 33,Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2a und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2 a und 5 sowie 73 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002, treten mit 1. September 2002 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 34 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 34, wurde nicht vergeben)

  37. (35)Absatz 35,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 8 und 9, § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 4, Absatz 6,, die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins, 8 und 9, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 17,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
  38. (36)Absatz 36,§ 40 Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
  39. (37)Absatz 37,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 22 und 23, der Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35 Abs. 3, § 69 Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23, der Entfall von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 69, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 70, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 11 a,, Paragraph 103, Ziffer eins und der Entfall von Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  40. (38)Absatz 38,Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 7a, 70 Abs. 2b, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 81, 81a bis 81m und § 83 Abs. 4 bis Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor § 82 treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.Die Abschnittsbezeichnung des römisch sechzehn. und römisch siebzehn. Abschnittes und die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 2, 7 a, 70, Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 81, 81 a bis 81 m und Paragraph 83, Absatz 4 bis Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 82, treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.
  41. (39)Absatz 39,§ 1 Abs. 1 Z 13a, § 3 Abs. 2 Z 4, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  42. (40)Absatz 40,§ 3 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.
  43. (41)Absatz 41,§ 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
  44. (42)Absatz 42,§ 3 Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
  45. (43)Absatz 43,§ 2 Z 25 lit. c bis e, § 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 25, Litera c bis e, Paragraph 2, Ziffer 26,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 13,, Paragraph 23, Absatz 14,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 7 a,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3 und Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  46. (44)Absatz 44,Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins, 59 a und 65 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  47. (45)Absatz 45,§ 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 8 und Abs. 4 bis 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 4 bis 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.
  48. (46)Absatz 46,§ 2 Z 59 und 60, § 66, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 59 und 60, Paragraph 66,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005, treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
  49. (47)Absatz 47,§ 22 Abs. 6c, § 22c Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, § 30 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93a Abs. 4 und 5, § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. § 102a Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz 6 c,, Paragraph 22 c, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, Ziffer 5,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 8 a, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9 und Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6,, der Entfall von Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins, 4 und 5 a, der Entfall von Paragraph 63, Absatz eins a und Absatz eins b,, Paragraph 63, Absatz eins c,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 6 a und Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins und Absatz 3 a,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 75, Absatz 3 und Absatz 5 a,, Paragraph 93 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Paragraph 102 a, Absatz 8, tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.
  50. (48)Absatz 48,§ 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6 a und Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 62, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz 8, treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.
  51. (49)Absatz 49,§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 23, Absatz 5, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  52. (50)Absatz 50,§ 1 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 48/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  53. (51)Absatz 51,Die Gliederung, § 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57e, § 2 Z 58, § 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4a, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. c und d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis § 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8 Z 1, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 8, § 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 12, 13, 16 und 17, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 3, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 74, § 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77 Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2, § 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 2 und Z 11, § 99 Z 10 und Schlussteil, § 105 Abs. 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Die Gliederung, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 5, 5 a und 5 b, Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 9 a und 9 b, Paragraph 2, Ziffer 11 a und 11 b, Paragraph 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 2, Ziffer 22 bis 24, Paragraph 2, Ziffer 25, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 25 a und 25 b, Paragraph 2, Ziffer 27,, Paragraph 2, Ziffer 34 und 35, Paragraph 2, Ziffer 36,, Paragraph 2, Ziffer 37,, Paragraph 2, Ziffer 44 und 45, Paragraph 2, Ziffer 57 a bis 57 e, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 2, Ziffer 60 bis 71, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 4 a,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c und d, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 9, Absatz eins und 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 a bis Paragraph 21 g,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 7 und 9 bis 11, Paragraph 22 c bis Paragraph 22 k,, Paragraph 22 m bis Paragraph 22 q,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 8 a, Ziffer eins und 3, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,, Ziffer 4 a bis 4 d und Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, 4, 7 und 8, Paragraph 24, Absatz eins und 3 a, Paragraph 24 a und Paragraph 24 b,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 27, Absatz 2 c,, Paragraph 27, Absatz 3 bis 3 d, Paragraph 27, Absatz 4 a,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27, Absatz 9 a und 9 b, Paragraph 27, Absatz 11,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 29, Absatz 5 bis 8, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 30, Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz eins bis 2 c und Absatz 4,, Paragraph 39 a,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 44, Absatz eins, 2, 4, 5 und 7, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 12, 13, 16 und 17, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 65, Absatz 3 und 4, Paragraph 69,, Paragraph 69 a, Absatz 2,, Paragraph 69 b,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 16 bis 19, Paragraph 73, Absatz 4, 4 a und 5, Paragraph 74,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 a,, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 8,, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 5,, Paragraph 93 a, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 10 und Schlussteil, Paragraph 105, Absatz 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera j bis l, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 3, Litera b und c und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift von Anlage 2 zu Paragraph 22 und die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer eins, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  54. (52)Absatz 52,§ 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und 47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27 Abs. 10, § 73 Abs. 6, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu § 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 18 bis 21, Paragraph 2, Ziffer 38 und 39, Paragraph 2, Ziffer 46 und 47, Paragraph 2, Ziffer 50 bis 52, Paragraph 8,, die Überschriften zu den früheren Paragraph 12 und Paragraph 14,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26 b,, Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 9, Litera a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera c,, Anlage 3 zu Paragraph 22 und die Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  55. (53)Absatz 53,§ 22b Abs. 8, § 22l, § 29a, § 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 22 b, Absatz 8,, Paragraph 22 l,, Paragraph 29 a,, Paragraph 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  56. (54)Absatz 54,§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a und Abs. 3, § 2 Z 7, 29 bis 32 und 37, § 3 Abs. 1 Z 9, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, § 9 Abs. 1, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 6, § 23 Abs. 9 Z 2, § 25 Abs. 10 Z 4, § 44 Abs. 6, § 51 Abs. 5, § 56 Abs. 4 und 5, § 63 Abs. 4 Z 2a, Abs. 6 und 7, § 93 Abs. 2a, 3b, 5 Z 6 und Z 8 bis 11 und Abs. 7a, § 93a Abs. 9, § 93c, § 94 Abs. 1 und § 105 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft. § 101 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 19, § 3 Abs. 5, § 9a samt Überschrift, § 44 Abs. 5a, § 63 Abs. 6a treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a und Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 7, 29 bis 32 und 37, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 7, Litera d,, Paragraph 9, Absatz eins, 6, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 56, Absatz 4 und 5, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Absatz 6 und 7, Paragraph 93, Absatz 2 a, 3 b, 5, Ziffer 6 und Ziffer 8 bis 11 und Absatz 7 a,, Paragraph 93 a, Absatz 9,, Paragraph 93 c,, Paragraph 94, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft. Paragraph 101, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 5 a,, Paragraph 63, Absatz 6 a, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  57. (55)Absatz 55,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 28a und 40 bis 41, § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, 59a und 71 bis 75, § 3 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a und 3, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, die Überschrift vor § 40, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d samt Überschriften, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 7, § 42 Abs. 3 und 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d, 4 und 10, § 70a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 17a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2, 3, 4, 4a und 4b, § 93 Abs. 2a Z 4 und 3d Z 3, § 93b Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 4a und 6, § 99 Z 8 und Z 17 bis Z 19, § 103g und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 28 a und 40 bis 41, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59, 59 a und 71 bis 75, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 21 d, Absatz eins a und 3, Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins bis 6 und 8, Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c,, Paragraph 40 d, samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz eins bis 7, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Ziffer 3,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 70, Absatz eins bis eins d, 4 und 10, Paragraph 70 a, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 17 a,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 6,, Paragraph 77 a, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2, 3, 4, 4 a und 4 b, Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 4 und 3 d Ziffer 3,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4 a und 6, Paragraph 99, Ziffer 8 und Ziffer 17 bis Ziffer 19,, Paragraph 103 g und Paragraph 108, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  58. (56)Absatz 56,§ 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  59. (57)Absatz 57,(Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 79, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  60. (58)Absatz 58,§ 39 Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 41, Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  61. (59)Absatz 59,Die §§ 61 Abs. 2 und 63b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten am 1. Juni 2008 in Kraft. § 63b ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Die Paragraphen 61, Absatz 2 und 63 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten am 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 63 b, ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  62. (60)Absatz 60,§ 93 Abs. 3 und 4 und § 93a Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 3 und 4 und Paragraph 93 a, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
  63. (61)Absatz 61,Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 2 Z 59 und Z 59a, § 20 samt Überschrift, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 4 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 2 lit. c, § 23 Abs. 14 Z 7, § 40c, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 4, § 78 Abs. 9 Z 3, § 93b, § 98 Abs. 2 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 4, § 99 Z 4 und 5, § 103h (Anm.: richtig § 103i), § 105 Abs. 3, 5 und 6 und § 108 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 59 und Ziffer 59 a,, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 7,, Paragraph 40 c,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 3,, Paragraph 93 b,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 99, Ziffer 4 und 5, Paragraph 103 h, Anmerkung, richtig Paragraph 103 i,), Paragraph 105, Absatz 3, 5 und 6 und Paragraph 108, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, treten am 1. April 2009 in Kraft.
  64. (62)Absatz 62,Die Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2009 tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.Die Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2009, tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
  65. (63)Absatz 63,§ 93 Abs. 3d, § 93 Abs. 4, 4a, 5 und 8 und § 93a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 93 Abs. 3, § 93a Abs. 10 und § 103k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 3 d,, Paragraph 93, Absatz 4, 4 a, 5 und 8 und Paragraph 93 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 93 a, Absatz 10 und Paragraph 103 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  66. (64)Absatz 64,§ 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 9 Abs. 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 34, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 69a Abs. 8, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 103e, § 103j, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 23 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. § 2 Z 3, § 4 Abs. 7 und 8, § 70 Abs. 7 und § 73 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 9, Absatz 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 8, (Einleitungsteil), Paragraph 40, Absatz 8, Ziffer eins und 2, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 103 e,, Paragraph 103 j,, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und 8, Paragraph 70, Absatz 7 und Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  67. (65)Absatz 65,§ 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 73a, § 79 Abs. 2, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und § 103l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 6,, Paragraph 73 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz eins,, Paragraph 102 a, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz 7,, Paragraph 103 e, Ziffer 6 und Paragraph 103 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2, Position römisch drei. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
  68. (66)Absatz 66,§ 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 9 hinsichtlich der Änderung des Verweises, § 3 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 5 Z 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 35, § 98 Abs. 3 Z 3 und 9 und § 103m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 33, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Abs. 2, § 98 Abs. 3 Z 4 bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, hinsichtlich der Änderung des Verweises, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 und Paragraph 103 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d und Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.
  69. (67)Absatz 67,§ 2 Z 72, § 3 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 4 Z 1 und 3, § 39 Abs. 2b, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 2d und Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs. 8, die Überschrift vor § 40a und § 40a, § 40b Abs. 1, § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 77 Abs. 5, § 78 Abs. 9, § 93 Abs. 3 Z 4, § 98 Abs. 5, § 99 Abs. 1 und 2 und § 108 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 72,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 39, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 d und Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 8,, die Überschrift vor Paragraph 40 a und Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 b,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 78, Absatz 9,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz eins und 2 und Paragraph 108, Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 99, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  70. (68)Absatz 68,§ 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 93 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  71. (69)Absatz 69,Der III., XIV. und XXIV. Abschnitt der Gliederung, § 2 Z 9c, Z 23 lit. h und Z 57c, § 3 Abs. 8, § 18 samt Überschrift, § 21b Abs. 3 Z 5, § 21b Abs. 4a, § 21g Abs. 1 und 5, § 22b Abs. 9 Z 3 und Abs. 10, § 22d Abs. 1, 2, 10 und 11, § 22f Abs. 3 bis 9, § 22l Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, Abs. 4a und 4b, 14 und 17, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27, § 29a Abs. 3, Anlage 2 zu § 43 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 69 Abs. 4 und 5, § 69b Z 7 bis 9, § 70 Abs. 2, 4b, 4c und 11, § 73 Abs. 1 Z 19, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 77a, §§ 77b und 77c samt Überschriften, § 97 Abs. 1 Z 6, § 98 Abs. 2 Z 4b und 7, § 103e Z 12, § 103f Z 2, § 103n Z 1 bis 6 und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. § 103e Z 14 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.Der römisch drei., römisch vierzehn. und römisch 24 . Abschnitt der Gliederung, Paragraph 2, Ziffer 9 c,, Ziffer 23, Litera h und Ziffer 57 c,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 21 b, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4 a,, Paragraph 21 g, Absatz eins und 5, Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 3 und Absatz 10,, Paragraph 22 d, Absatz eins, 2, 10 und 11, Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9, Paragraph 22 l, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 a, Absatz 4 a und 4 b, 14 und 17, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 29 a, Absatz 3,, Anlage 2 zu Paragraph 43, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 69, Absatz 4 und 5, Paragraph 69 b, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 70, Absatz 2, 4 b, 4 c und 11, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 77, Absatz 5, 8 und 9, Paragraph 77 a,, Paragraphen 77 b und 77 c samt Überschriften, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4 b und 7, Paragraph 103 e, Ziffer 12,, Paragraph 103 f, Ziffer 2,, Paragraph 103 n, Ziffer eins bis 6 und Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. Paragraph 103 e, Ziffer 14, tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.
  72. (70)Absatz 70,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 39b und 39c, 102a und 103o, § 2 Z 75 und 76, § 22g Abs. 3, § 22h Abs. 2, § 26 Abs. 4, 7 Z 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 2, §§ 39b und 39c (Anm.: wurde vom Parlament nicht beschlossen) samt Überschriften, § 70 Abs. 4c, § 77c Abs. 2 letzter Satz, § 103o, § 105 Abs. 5 und Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 75 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 75 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft. § 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 39 b und 39 c, 102 a und 103 o, Paragraph 2, Ziffer 75 und 76, Paragraph 22 g, Absatz 3,, Paragraph 22 h, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 4, 7, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraphen 39 b, und 39c Anmerkung, wurde vom Parlament nicht beschlossen) samt Überschriften, Paragraph 70, Absatz 4 c,, Paragraph 77 c, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 103 o,, Paragraph 105, Absatz 5 und Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  73. (71)Absatz 71,§ 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  74. (72)Absatz 72,§ 1 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 13, § 20b Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 40a Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die § 30 Abs. 2a und § 73 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4, Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 105, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; Paragraph 30, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 9, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die Paragraph 30, Absatz 2 a und Paragraph 73, Absatz 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  75. (73)Absatz 73,§ 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Z 35, § 3 Abs. 4 und 8, § 22a Abs. 5 Z 5, § 23 Abs. 9 Z 3, § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a, § 73 Abs. 1 Z 3 und § 93 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 2, Ziffer 35,, Paragraph 3, Absatz 4 und 8, Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 9, Litera a,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  76. (74)Absatz 74,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8, 39c und 77b, § 2 Z 31, 61a und 65a, § 3 Abs. 3 Z 6, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3 (Anm.: richtig wäre: § 20b Abs. 3), § 22 Abs. 1, § 22d Abs. 6, § 22p Abs. 2, 5 Z 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 4c bis 4e, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 3a, § 26 Abs. 9, § 27 Abs. 16a und 23, § 30 Abs. 9a, § 39c samt Überschrift, § 40 Abs. 4 und 8, § 40a Abs. 7, § 41 Abs. 3b und 9, § 69 Abs. 5 und 6, § 73 Abs. 1 Z 9 und 3, § 74 Abs. 2 und 7, § 77 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 77a Abs. 1 bis 3, § 77b Abs. 1, 3 Z 4 und 5 sowie Abs. 4 bis 6 samt Überschrift, § 77c Abs. 4 und 9, § 105 Abs. 5 und 7 und Z 13 der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 8, 39 c und 77 b, Paragraph 2, Ziffer 31, 61 a und 65 a, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3, Anmerkung, richtig wäre: Paragraph 20 b, Absatz 3,), Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz 6,, Paragraph 22 p, Absatz 2, 5, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c bis 4 e, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,, Paragraph 24, Absatz 3 a,, Paragraph 26, Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 16 a und 23, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 39 c, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4 und 8, Paragraph 40 a, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3 b und 9, Paragraph 69, Absatz 5 und 6, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 9 und 3, Paragraph 74, Absatz 2 und 7, Paragraph 77, Absatz 2, 5, 7 und 8, Paragraph 77 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 77 b, Absatz eins, 3, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 4 bis 6 samt Überschrift, Paragraph 77 c, Absatz 4 und 9, Paragraph 105, Absatz 5 und 7 und Ziffer 13, der Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  77. (75)Absatz 75,§ 98 Abs. 1 bis 5 und § 99 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 98, Absatz eins bis 5 und Paragraph 99, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  78. (76)Absatz 76,§ 21 Abs. 1 Z 8 und Z 9, § 21 Abs. 7, § 77 Abs. 4 Z 1, § 105 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.
  79. (77)Absatz 77,§ 41 Abs. 3 und § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 99 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  80. (78)Absatz 78,§§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraphen 71 a und 71 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  81. (79)Absatz 79,§ 3 Abs. 3 Z 7, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 105 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 14 tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 105, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.
  82. (80)Absatz 80,
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des V., VI. und XIV. Abschnitts samt Überschriften und der §§ 1a, 21a, 21b und 103 bis 103q samt Überschriften, sowie § 1a, § 2 Z 1, 1a, 1b, 22, 26, 27, 28, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b und 45, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3, 4a, 5 und 6, § 3 Abs. 7, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 3 Z 5a, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6, 7 und 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 5 und 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 20a Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 1 bis 3, § 20b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 21a und 21b samt Überschriften, die Überschrift des V. Abschnitts, §§ 22, 22a und 23d samt Überschriften, §§ 24 und 24a samt Überschriften, die Überschrift des VI. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, §§ 26, 26a, 26b, 27 und 27a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 28a Abs. 2a bis 2c, Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, §§ 28b und 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 7a bis 10, §§ 30a, 30b, 30c, 30d samt Überschriften, § 39 Abs. 2, 2b bis 5, § 39c Abs. 2 und 3, § 39d samt Überschrift, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Z 3 und 4, § 43 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59 Abs. 3 und 7, § 59a, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 1a, 6a und 17, § 62a, § 63 Abs. 2, 3 und 3a, § 63 Abs. 4 Z 2, 3, 6 und 9 bis 11, § 63 Abs. 4a, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 bis 6, § 65 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a Z 1, § 65a samt Überschrift, die Überschrift des XIV. Abschnitts, die Überschrift des § 69, § 69 Abs. 1, 2, 3a, 3b und 5, die Überschrift des § 69a, § 69a Abs. 4, § 69b samt Überschrift, die Überschrift des § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, Abs. 1b, 1e, 2 und 4 bis 4d, die Überschrift des § 70a, § 70a Abs. 1, 2, 4 und 5, die Überschrift des § 71, die Überschrift des § 72, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 8, 9, 12, 16 und 17, § 73 Abs. 3, 4 und 4a Z 3, § 73a, § 74, § 74b samt Überschrift, die Überschrift des § 75, § 75 Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 75 Abs. 1a, 2 und 5, § 75 Abs. 7 Z 4, die Überschrift des § 77, § 77 Abs. 4 Z 15 und 19, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 bis 8 und Abs. 7, die Überschrift des § 77a, § 77a Abs. 1 und 4, § 77b Abs. 1, 2 und 3 Z 4, Abs. 4 Z 3 bis 6, § 77c Abs. 1, 1a, 2, 2a und 5 bis 9, § 79 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 81 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 1, 1a, 2, 8 und 12, § 98 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1, 2, 7, 8 und 11, Abs. 5a und 6, § 99 Abs. 1 Z 3, 4 und 6a, § 99c, § 99d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99e bis § 99g, § 101a, § 103 Z 16, § 103q, § 105 Abs. 5 und 10, die Z 3, 6a, 7 lit. c, 7 lit. d sublit. cc, 8a, 8b, 9a, 11 lit. b, 12 lit. a, 12 lit. d der Anlage zu § 39b, die Z 6a, 7, 8, 8a, 8b und 12 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva, die Z 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz und Abschnitt IX. der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch fünf., römisch sechs. und römisch vierzehn. Abschnitts samt Überschriften und der Paragraphen eins a, 21 a, 21 b und 103 bis 103 q samt Überschriften, sowie Paragraph eins a,, Paragraph 2, Ziffer eins, eins a, eins b, 22, 26, 27, 28, 41, 42, 43, 44, 44 a, 44 b und 45, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 4 a, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 a,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 6, 7, 7 a und 8, Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, eins a, 3, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, eins a, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 4 und 7, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 21 a und 21 b samt Überschriften, die Überschrift des römisch fünf. Abschnitts, Paragraphen 22, 22 a und 23 d samt Überschriften, Paragraphen 24 und 24 a samt Überschriften, die Überschrift des römisch sechs. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts, Paragraph 25,, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts, Paragraphen 26, 26 a, 26 b, 27 und 27 a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts, Paragraph 28 a, Absatz 2 a bis 2 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraphen 28 b und 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 7 a bis 10, Paragraphen 30 a, 30 b, 30 c, 30 d, samt Überschriften, Paragraph 39, Absatz 2, 2 b bis 5, Paragraph 39 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 39 d, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 57, Absatz eins und 5, Paragraph 59, Absatz 3 und 7, Paragraph 59 a,, Paragraph 60, Absatz eins und 3, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer eins a, 6 a und 17, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz 2, 3 und 3 a, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, 3, 6 und 9 bis 11, Paragraph 63, Absatz 4 a,, Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2 bis 6, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, Ziffer eins,, Paragraph 65 a, samt Überschrift, die Überschrift des römisch vierzehn. Abschnitts, die Überschrift des Paragraph 69,, Paragraph 69, Absatz eins, 2, 3 a, 3 b und 5, die Überschrift des Paragraph 69 a,, Paragraph 69 a, Absatz 4,, Paragraph 69 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins b, eins e, 2 und 4 bis 4 d, die Überschrift des Paragraph 70 a,, Paragraph 70 a, Absatz eins, 2, 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 71,, die Überschrift des Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 8, 9, 12, 16 und 17, Paragraph 73, Absatz 3, 4 und 4 a Ziffer 3,, Paragraph 73 a,, Paragraph 74,, Paragraph 74 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 75,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5, Paragraph 75, Absatz eins a, 2 und 5, Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 4,, die Überschrift des Paragraph 77,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 15 und 19, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 7,, die Überschrift des Paragraph 77 a,, Paragraph 77 a, Absatz eins und 4, Paragraph 77 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 77 c, Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 5 bis 9, Paragraph 79, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins, eins a, 2, 8 und 12, Paragraph 98, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 7, 8 und 11, Absatz 5 a und 6, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 a, Paragraph 99 c,, Paragraph 99 d, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 99 e bis Paragraph 99 g,, Paragraph 101 a,, Paragraph 103, Ziffer 16,, Paragraph 103 q,, Paragraph 105, Absatz 5 und 10, die Ziffer 3, 6 a, 7, Litera c,, 7 Litera d, Sub-Litera, c, c,, 8a, 8b, 9a, 11 Litera b,, 12 Litera a,, 12 Litera d, der Anlage zu Paragraph 39 b,, die Ziffer 6 a, 7, 8, 8 a, 8 b und 12 der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva, die Ziffer 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz und Abschnitt römisch neun. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Überschrift des § 74a, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 74 a,, Paragraph 74 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 74 a, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 74a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft.Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
    5. 5.Ziffer 5Die §§ 23 bis 23c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 23 bis 23 c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
    6. 6.Ziffer 6Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts samt Überschrift und der §§ 102 und 102a, sowie § 2 Z 2, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76, § 5 Abs. 4, § 21c bis § 21h samt Überschriften, die Überschriften des 1. bis 6. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, die Überschriften des 7. bis 9. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 29a samt Überschrift, § 30 Abs. 4 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 2 und 6, § 63 Abs. 4 Z 7, § 69 Abs. 6, § 70 Abs. 11 § 73 Abs. 1 Z 17a bis 19, § 98 Abs. 2 Z 3, 4, 4b und 9, § 99 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des XXIII. Abschnitts, §§ 102 und 102a, § 103 Z 9 lit. b und c, die Anlagen 1 und 2 zu § 22 und die Z 7 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch 23 . Abschnitts samt Überschrift und der Paragraphen 102 und 102 a, sowie Paragraph 2, Ziffer 2, 3, 5 a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25 b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57 e, 60 bis 70 und 76, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 21 c bis Paragraph 21 h, samt Überschriften, die Überschriften des 1. bis 6. Unterabschnitts des römisch fünf. Abschnitts, Paragraph 24 b, samt Überschrift, die Überschriften des 7. bis 9. Unterabschnitts des römisch fünf. Abschnitts, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2 und 6, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 70, Absatz 11, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 17 a bis 19, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 4 b und 9, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des römisch 23 . Abschnitts, Paragraphen 102 und 102 a, Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b und c, die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 22 und die Ziffer 7, der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
    7. 7.Ziffer 7Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 2 Z 7, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25 samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des römisch sechs. Abschnitts, Paragraph 25, samt Überschrift und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  83. (81)Absatz 81,§ 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5 und § 99d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 5 und Paragraph 99 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  84. (82)Absatz 82,§ 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.Paragraph 41, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
  85. (83)Absatz 83,§ 30 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9a, § 5 Abs. 4, § 28a Abs. 5 Z 5 und § 103q Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5 und Paragraph 103 q, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  86. (84)Absatz 84,§ 3 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 4a und Abs. 7 lit. c, § 9 Abs. 7, § 15 Abs. 1, § 27a, § 30a Abs. 5, 5a, 6, 8 und 10, § 57 Abs. 5, § 63 Abs. 4 Z 2, § 69a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4a, § 70 Abs. 4, Abs. 4b Z 2, Abs. 4c und Abs. 4d Z 2, § 73a, § 74 Abs. 4, § 82 Abs. 7, § 98 Abs. 5 Z 3 und § 103q Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 71a und § 71b, sowie die §§ 22 Abs. 1 Z 3, 71a samt Überschrift und 71b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 4 a und Absatz 7, Litera c,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 30 a, Absatz 5, 5 a, 6, 8 und 10, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 69 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4 a,, Paragraph 70, Absatz 4,, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Absatz 4 c und Absatz 4 d, Ziffer 2,, Paragraph 73 a,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 7,, Paragraph 98, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 103 q, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 71 a und Paragraph 71 b,, sowie die Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 3, 71 a, samt Überschrift und 71b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  87. (85)Absatz 85,§ 21 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 aufzulassen.Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, aufzulassen.
  88. (86)Absatz 86,§ 30d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 30 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  89. (87)Absatz 87,§ 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 64 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden ist.Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 43, Absatz eins, und 1a, Paragraph 54 a,, Paragraph 63, Absatz 3 a,, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 6, Litera e und Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 64, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, anzuwenden ist.
  90. (88)Absatz 88,§ 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  91. (89)Absatz 89,(Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2015 sind erstmals für Zeiträume ab 1. März 2015 anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, sind erstmals für Zeiträume ab 1. März 2015 anzuwenden.
  92. (90)Absatz 90,§ 69a Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 69 a, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  93. (91)Absatz 91,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 33 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 treten mit 21. März 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 33 und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, treten mit 21. März 2016 in Kraft.
  94. (92)Absatz 92,§ 43 Abs. 1, § 60a, § 61 Abs. 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs. 8 sowie § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 15. August 2015 in Kraft. § 63a Abs. 4 und § 103u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 60 a,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 62, Ziffer 6 a,, Paragraph 63, Absatz 8, sowie Paragraph 63 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 57, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 15. August 2015 in Kraft. Paragraph 63 a, Absatz 4 und Paragraph 103 u, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
  95. (93)Absatz 93,§ 40b Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  96. (94)Absatz 94,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des X. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, § 11 Abs. 5 Z 2, § 13 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 4, § 20b Abs. 1 Z 5, § 30a Abs. 7, § 31 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 4, die Überschrift des X. Abschnitts, § 41, § 42 Abs. 4 Z 3, § 63 Abs. 4 Z 3, § 79 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4a, § 95 Abs. 1 und 1a, § 105 Abs. 7 und § 108 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 98 Abs. 5b und 5c und § 99 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 39e, sowie § 3 Abs. 7 lit. c, § 39e samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 40d, § 2 Z 72 bis 75, § 40 bis § 40d samt Überschriften, § 78 Abs. 8 und 9, § 98 Abs. 5a Z 3, § 99 Abs. 1 Z 9 und 19 und Abs. 2 sowie § 108 Z 3 und 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch zehn. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 32, Absatz 4,, die Überschrift des römisch zehn. Abschnitts, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 a,, Paragraph 95, Absatz eins und eins a, Paragraph 105, Absatz 7 und Paragraph 108, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 5 b und 5 c und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 39 e,, sowie Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 39 e, samt Überschrift und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 40 bis 40 d, Paragraph 2, Ziffer 72 bis 75, Paragraph 40 bis Paragraph 40 d, samt Überschriften, Paragraph 78, Absatz 8 und 9, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und 19 und Absatz 2, sowie Paragraph 108, Ziffer 3 und 3 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  97. (95)Absatz 95,§ 2 Z 46 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 22b, § 22b samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 12 und § 98 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 46 und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 22 b,, Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 12 und Paragraph 98, Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  98. (96)Absatz 96,§ 1 Abs. 1 Z 7a, § 1 Abs. 3, § 2 Z 29, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, § 9 Abs. 7, § 20 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 63 Abs. 4 Z 9, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63a Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a Z 2, 5b, 5c, § 99 Abs. 1, § 99d Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 29,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 7, Litera d,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 29,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 39 c, Absatz eins,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 63, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz eins, eins a, 2, 3, 4, 5, 5 a, Ziffer 2, 5 b, 5 c,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99 d, Absatz eins und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  99. (97)Absatz 97,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des VI. Abschnitts 1. Unterabschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 4a Z 1, § 5 Abs. 4, der VI. Abschnitt 1. Unterabschnitt, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 42 Abs. 6, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 73a, § 76 Abs. 8, 10 und 11, § 79 Abs. 4b, § 98 Abs. 3 Z 4, § 103v sowie die Anlage zu § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 80 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch sechs. Abschnitts 1. Unterabschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, der römisch sechs. Abschnitt 1. Unterabschnitt, Paragraph 29,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 39 c, Absatz eins,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73 a,, Paragraph 76, Absatz 8, 10 und 11, Paragraph 79, Absatz 4 b,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 103 v, sowie die Anlage zu Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 80, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  100. (97a)Absatz 97 a,§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 9 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 2, Einleitungsteil des § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 38 Abs. 6, § 69a Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 sowie § 103j Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 2,, Einleitungsteil des Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 103 j, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  101. (98)Absatz 98,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 75 samt Überschrift und § 105 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 74a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 75, samt Überschrift und Paragraph 105, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 74 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  102. (99)Absatz 99,§ 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz eins b,, Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 28 a, Absatz 5 a bis 5 c, Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 39 d, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 103 w, sowie Paragraph 105, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  103. (100)Absatz 100,§ 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  104. (101)Absatz 101,§ 21 Abs. 4, 5 und 6, § 98 Abs. 5d, § 99c Abs. 6, § 99d Abs. 1, 2 und 3, § 99f und § 103v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 21, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 98, Absatz 5 d,, Paragraph 99 c, Absatz 6,, Paragraph 99 d, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 99 f und Paragraph 103 v, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  105. (102)Absatz 102,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 3 Z 10 und Abs. 5b Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10 und Absatz 5 b, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
  106. (103)Absatz 103,§ 38 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  107. (104)Absatz 104,§ 3 Abs. 1 Z 10, § 39 Abs. 2d, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 5a Z 4 und § 98 Abs. 5a Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. § 75 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 39, Absatz 2 d,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 4 und Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  108. (105)Absatz 105,§ 1 Abs. 1 Z 9, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  109. (106)Absatz 106,§ 1 Abs. 3, § 79 Abs. 2a, § 103z, § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 2 a,, Paragraph 103 z,, Paragraph 109, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  110. (107)Absatz 107,§ 69a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Paragraph 69 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  111. (108)Absatz 108,§ 1 Abs. 1, § 1a Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 6, § 6 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, § 21b Abs. 1, § 23a Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 3, Abs. 6 und Abs. 11 Z 1, § 69a Abs. 1 Z 3 und 4, § 69b Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5 und 7, § 77b Abs. 3 Z 4, § 97 Abs. 1 Z 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 103z1 und § 105 Abs. 5 bis 14 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 22 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 6, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 77, Absatz 5 und 7, Paragraph 77 b, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 103 z, eins und Paragraph 105, Absatz 5 bis 14 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
  112. (109)Absatz 109,§ 10a Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.Paragraph 10 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
  113. (110)Absatz 110,§ 38 Abs. 2 Z 15 und § 105 Abs. 21, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 105, Absatz 21,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 111 bis 113 wurden nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 111 bis 113 wurden nicht vergeben)

  114. (114)Absatz 114,§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 105, Absatz 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  115. (115)Absatz 115,§ 39 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 1 und 3, § 105 Abs. 22 (Anm.: offensichtlich gemeint § 105 Abs. 23) und § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 105, Absatz 22, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 105, Absatz 23,) und Paragraph 109, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
  116. (116)Absatz 116,In der Fassung des Art. 3 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 3, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des XV. Abschnitts und zu § 78, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 2 Z 15 und 16 in der Fassung der Z 4, die Überschrift des XV. Abschnitts und § 79 Abs. 3 Z 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; gleichzeitig tritt § 78 Abs. 7 außer Kraft;die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des römisch fünfzehn. Abschnitts und zu Paragraph 78,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 in der Fassung der Ziffer 4,, die Überschrift des römisch fünfzehn. Abschnitts und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; gleichzeitig tritt Paragraph 78, Absatz 7, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 38 Abs. 2 Z 16 in der Fassung der Z 5 und § 79 Abs. 4a erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2026; gleichzeitig tritt § 79 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 16, in der Fassung der Ziffer 5 und Paragraph 79, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2026; gleichzeitig tritt Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5, außer Kraft.
  117. (117)Absatz 117,§ 21 Abs. 5, § 21b Abs. 1, § 33 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Z 7, § 98 Abs. 5d und § 105 Abs. 5 Z 2, Abs. 24 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 98, Absatz 5 d und Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 24 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  118. (118)Absatz 118,§ 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 69b Abs. 1 Z 5 und 7, § 77 Abs. 1 Z 1, § 103c Z 6 und § 103g Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 103 c, Ziffer 6 und Paragraph 103 g, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  119. (119)Absatz 119,§ 38 Abs. 2 Z 10 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 10 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
  120. (120)Absatz 120,§ 3 Abs. 4a Z 2, § 21b Abs. 1, § 23i samt Überschrift, § 69a Abs. 6, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 20 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 30 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 77d und § 77e samt Überschriften, § 77 Abs. 4, § 77e samt Überschrift, § 103z2, § 105 Abs. 26 und § 109 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 63 Abs. 4 Z 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 außer Kraft. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen ist.Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer 2,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 23 i, samt Überschrift, Paragraph 69 a, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 20, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 30, Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 77 d und Paragraph 77 e, samt Überschriften, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 77 e, samt Überschrift, Paragraph 103 z, 2,, Paragraph 105, Absatz 26 und Paragraph 109, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, außer Kraft. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen ist.
  121. (121)Absatz 121,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 33a, § 3 Abs. 9, § 33 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 98 Abs. 5a Z 12, § 105 Abs. 29 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 33 a,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 12,, Paragraph 105, Absatz 29 und Paragraph 109, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.
  122. (122)Absatz 122,§ 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59 und 59a und § 3 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59 und 59 a und Paragraph 3, Absatz 7, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

______________

*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

*2) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 108 BWG


Paragraph 108,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;Hinsichtlich des Paragraph 78, Absatz eins bis 3 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz eins und 4, Paragraph 83 bis Paragraph 91, sowie Paragraph 100 und Paragraph 101, der Bundesminister für Justiz;
(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3 und 3a aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
  1. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 66 bis Paragraph 68,, Paragraph 92, Absatz 4 und 9, Paragraph 94,, sowie Paragraph 103, Ziffer 20, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  2. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 109 BWG (weggefallen)


§ 109 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

Anlagen

Anl. 9 BWG


Anlage 2 zu § 43Anlage 2 zu Paragraph 43,

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

  1. 1.Ziffer eins
    1. 3.Ziffer 3Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
      1. a)Litera aErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
      2. b)Litera bErträge aus Beteiligungen
      3. c)Litera cErträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
    2. 4.Ziffer 4Provisionserträge
    3. 5.Ziffer 5Provisionsaufwendungen
    4. 6.Ziffer 6Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
    5. 7.Ziffer 7Sonstige betriebliche Erträge

II. BETRIEBSERTRÄGErömisch II. BETRIEBSERTRÄGE

  1. 8.Ziffer 8Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
    1. a)Litera aPersonalaufwanddarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, aLöhne und Gehälter
      2. bb)Sub-Litera, b, bAufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
      3. cc)Sub-Litera, c, csonstiger Sozialaufwand
      4. dd)Sub-Litera, d, dAufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
      5. ee)Sub-Litera, e, eDotierung der Pensionsrückstellung
      6. ff)Sub-Litera, f, fAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
    2. b)Litera bsonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
  2. 9.Ziffer 9Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände
  3. 10.Ziffer 10Sonstige betriebliche Aufwendungen

III. BETRIEBSAUFWENDUNGENrömisch III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

IV. BETRIEBSERGEBNISrömisch IV. BETRIEBSERGEBNIS

  1. 11.Ziffer 11Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  2. 12.Ziffer 12Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  3. 13.Ziffer 13Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
  4. 14.Ziffer 14Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITrömisch fünf. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. 15.Ziffer 15Außerordentliche Erträgedarunter:Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken
  2. 16.Ziffer 16Außerordentliche Aufwendungendarunter:Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken
  3. 17.Ziffer 17Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 15 und 16)
  4. 18.Ziffer 18Steuern vom Einkommen und Ertrag
  5. 19.Ziffer 19Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 18 auszuweisen

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAGrömisch VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

  1. 20.Ziffer 20Rücklagenbewegungdarunter:Dotierung der HaftrücklageAuflösung der Haftrücklage

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUSTrömisch VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

  1. 21.Ziffer 21Gewinnvortrag/Verlustvortrag

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUSTrömisch VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anl. 8 BWG


Auslagerungsbedingungen

1.

Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

2.

der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

3.

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

4.

falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;

6.

der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

8.

der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;

9.

das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

11.

das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;

12.

bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Anl. 1 BWG Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer


Anlage zu § 23aAnlage zu Paragraph 23 a,Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
  1. 1.Ziffer einsDie Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des § 23b Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel römisch II und römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Setzt die FMA gemäß § 23 Abs. 9 für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:Setzt die FMA gemäß Paragraph 23, Absatz 9, für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:
    1. a)Litera aKreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;
    2. b)Litera bKreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,
    3. c)Litera cKreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.
  3. 3.Ziffer 3Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
    1. a)Litera aKreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
    2. b)Litera bKreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
  4. 4.Ziffer 4Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
    1. a)Litera aDie Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
    2. b)Litera bdie Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
  5. 5.Ziffer 5Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112, Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:
    1. a)Litera asie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. b)Litera bwird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,
    3. c)Litera chandelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.
  6. 6.Ziffer 6Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.
  7. 7.Ziffer 7Für die Zwecke der in Z 1 vorgeschriebenen BerechnungFür die Zwecke der in Ziffer eins, vorgeschriebenen Berechnung
    1. a)Litera agilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 4 lit. e oder § 23 Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, Litera e, oder Paragraph 23, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    2. b)Litera bgilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich lit. c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich Litera c, zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    3. c)Litera cgilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 2 oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 1 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    4. d)Litera dgilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.
Für die Zwecke von lit. b gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.Für die Zwecke von Litera b, gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

Anl. 2 BWG (weggefallen)


Anl. 2 BWG seit 29.10.2026 weggefallen.

Anl. 3 BWG


Anlage zu § 24Anlage zu Paragraph 24, Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags
  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
  2. 2.Ziffer 2Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. a)Litera asämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglichsämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. b)Litera bsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglichsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. c)Litera cder Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. 3.Ziffer 3Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. a)Litera aLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
    2. b)Litera bLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
    3. c)Litera cLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
    4. d)Litera dLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anl. 4 BWG Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote


Anlage zu § 24cAnlage zu Paragraph 24 c,Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote
  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.
  2. 2.Ziffer 2Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. a)Litera asämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglichsämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. b)Litera bsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglichsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. c)Litera cder Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. 3.Ziffer 3Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. a)Litera aLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
    2. b)Litera bLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
    3. c)Litera cLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
    4. d)Litera dLiegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429, Absatz 4, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anl. 5 BWG Auslagerungsbedingungen


Anlage zu § 25Anlage zu Paragraph 25,Auslagerungsbedingungen
  1. 1.Ziffer einsDer Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  2. 2.Ziffer 2der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  3. 3.Ziffer 3der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  4. 4.Ziffer 4falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  5. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  6. 6.Ziffer 6der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  7. 7.Ziffer 7das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  8. 8.Ziffer 8der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  9. 9.Ziffer 9das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  10. 10.Ziffer 10der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  11. 11.Ziffer 11das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  12. 12.Ziffer 12bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Anl. 6 BWG INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER


Anlage zu § 37aAnlage zu Paragraph 37 a,INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Anl. 7 BWG GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSPOLITIK UND -PRAKTIKEN


  1. 1.Ziffer einsDie Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.
  2. 1a.Ziffer eins aDie Vergütungspolitik und -praktiken sind geschlechtsneutral.
  3. 2.Ziffer 2Die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
  4. 3.Ziffer 3Der Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes genehmigt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Kreditinstituten, bei denen gemäß § 39c ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.Der Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes genehmigt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Kreditinstituten, bei denen gemäß Paragraph 39 c, ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.
  5. 4.Ziffer 4Im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung wird mindestens einmal jährlich festgestellt, ob die Vergütungspraxis gemäß der vom Aufsichtsrat oder von einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan festgelegten Vergütungspolitik umgesetzt wurde.
  6. 5.Ziffer 5Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig von der Performance der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.
  7. 6.Ziffer 6Die Vergütung des höheren Managements im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist vom Vergütungsausschuss unmittelbar zu überprüfen.
  8. 6a.Ziffer 6 aDie Vergütungspolitik unterscheidet unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten zwischen Kriterien zur Festlegung der fixen und der variablen Vergütungskomponente. Diese Unterscheidung soll dabei insbesondere nach folgenden Kriterien erfolgen:
    1. a)Litera aKriterien für die Festsetzung der fixen Vergütungskomponente:
      1. aa)Sub-Litera, a, aeinschlägige berufliche Erfahrung und
      2. bb)Sub-Litera, b, bkonkret ausgeführte Tätigkeit in der jeweiligen Organisationsstruktur, unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Verantwortung;
    2. b)Litera bKriterien für die Festsetzung der variablen Vergütungskomponente:
      1. aa)Sub-Litera, a, anachhaltige und risikoangepasste Leistungen sowie
      2. bb)Sub-Litera, b, bLeistungen, welche über die vorgegebenen Leistungsziele hinausgehen.
  9. 7.Ziffer 7Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstitutes zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:
    1. a)Litera aZur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus des Unternehmens Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.
    2. b)Litera bDie gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit des Kreditinstitutes zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein.
    3. c)Litera cEine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein; ausnahmsweise kann eine garantierte variable Vergütung im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt werden, wenn sie auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt ist und das Kreditinstitut über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt.
    4. d)Litera dKreditinstitute, die staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, oder gemäß § 1 Abs. 4 des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, in Anspruch nehmen, haben überdies folgende Grundsätze einzuhalten:Kreditinstitute, die staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in Anspruch nehmen, haben überdies folgende Grundsätze einzuhalten:
      1. aa)Sub-Litera, a, aSollte die Aufrechterhaltung einer soliden Eigenmittelbasis sowie eine rechtzeitige Beendigung dieser staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht gegeben sein, so ist die variable Vergütung auf einen prozentuellen Anteil des Nettogewinns begrenzt.
      2. bb)Sub-Litera, b, bKreditinstitute haben ihre Vergütungspolitik auf eine Weise zu strukturieren, sodass diese auf ein solides Risikomanagement und ein langfristiges Wachstum ausgerichtet ist. Sofern dies erforderlich ist, beinhalten diese Maßnahmen unter anderem auch die Einführung von Obergrenzen für die Vergütung von Geschäftsleitern.
      3. cc)Sub-Litera, c, cDen Geschäftsleitern wird nur dann eine variable Vergütung gewährt, sofern dies gerechtfertigt und angemessen ist.
  10. 8.Ziffer 8Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.
  11. 8a.Ziffer 8 aKreditinstitute haben ein angemessenes Verhältnis zwischen fixer und variabler Komponente der Gesamtvergütung festzusetzen. Dabei darf der Betrag der variablen Vergütungskomponente den Betrag der fixen Vergütungskomponente nicht überschreiten.
  12. 8b.Ziffer 8 bAbweichend von Z 8a kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter auf bis zu 200 vH der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Abweichend von Ziffer 8 a, kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter auf bis zu 200 vH der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a)Litera aDer Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung des Kreditinstitutes voranzugehen, welche die Gründe für die erhöhte variable Vergütung und dessen Umfang einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, deren Funktionen sowie die zu erwartenden Auswirkungen in Bezug auf den Erhalt einer soliden Eigenmittelausstattung des Kreditinstitutes darlegt.
    2. b)Litera bDas Kreditinstitut hat die FMA umgehend über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere die vorgeschlagene Erhöhung der variablen Vergütungskomponente und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen des betroffenen Kreditinstitutes aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dieses Bundesgesetzes, einschließlich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.Das Kreditinstitut hat die FMA umgehend über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere die vorgeschlagene Erhöhung der variablen Vergütungskomponente und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen des betroffenen Kreditinstitutes aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder dieses Bundesgesetzes, einschließlich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.
    3. c)Litera cDie Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter sind vom Kreditinstitut unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen.
    4. d)Litera dEine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 vH. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 vH gefasst werden. Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
    5. e)Litera eDas Kreditinstitut hat die FMA umgehend über den gefassten Beschluss zu informieren. Diese Information hat insbesondere das erhöhte Maximalverhältnis zwischen fixer und variabler Vergütungskomponente zu enthalten. Die FMA analysiert die nationale Vergütungspraxis anhand dieser Informationen und übermittelt das Ergebnis dieser Analyse jährlich an die EBA.
  13. 9.Ziffer 9Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages spiegeln den langfristigen Erfolg wider und sind so gestaltet, dass sie Misserfolg nicht belohnen.
  14. 9a.Ziffer 9 aÜbernimmt ein Kreditinstitut als Teil der Gesamtvergütung Zahlungen, die anlässlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eines Mitarbeiters aufgrund vertraglicher Verpflichtung durch den betroffenen Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen zu leisten wären, so müssen diese Zahlungen in Einklang mit den langfristigen Interessen des Kreditinstituts, einschließlich Zurückhaltungs-, Zurückstellungs- sowie Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, stehen.
  15. 10.Ziffer 10Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Die Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb eines Kreditinstitutes berücksichtigt zudem alle Arten laufender und potentieller Risiken.
  16. 11.Ziffer 11Ein erheblicher Anteil, der mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten beträgt, besteht aus einem angemessenen Verhältnis aus:
    1. a)Litera aAktien oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten, sofern die genannten Instrumente ausgegeben wurden und diese verbrieft und handelbar sind.
    2. b)Litera bKapitalinstrumente, die den Kriterien des Art. 52 oder des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Artikel 52, oder des Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.
    Die genannten Instrumente unterliegen einer geeigneten Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstitutes auszurichten. Die FMA kann Beschränkungen hinsichtlich der Art und Gestaltung dieser Instrumente auferlegen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Die oben genannten Grundsätze sind sowohl auf den Anteil der gemäß Z 12 zurückgestellten variablen Vergütung als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütung anzuwenden.Die genannten Instrumente unterliegen einer geeigneten Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstitutes auszurichten. Die FMA kann Beschränkungen hinsichtlich der Art und Gestaltung dieser Instrumente auferlegen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Die oben genannten Grundsätze sind sowohl auf den Anteil der gemäß Ziffer 12, zurückgestellten variablen Vergütung als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütung anzuwenden.
  17. 12.Ziffer 12Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 vH beträgt, wird während eines mindestens fünfjährigen Zeitraums zurückgestellt und ordnungsgemäß auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken sowie auf die Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter ausgerichtet. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlungen zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erworben, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:
    1. a)Litera aDer Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage des Institutes insgesamt tragbar und nach der Leistung des Kreditinstitutes, der betreffenden Geschäftsabteilung und Person gerechtfertigt ist. Unbeschadet allgemeiner Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts, wird die gesamte variable Vergütung erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage des Kreditinstitutes kommt. Hierbei sind sowohl aktuelle Entgelte als auch verminderte Auszahlungen kürzlich verdienter Beträge einschließlich jener aufgrund von Malus- und Rückforderungsübereinkommen zu berücksichtigen;Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können bis zur Höhe des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben die Kreditinstitute genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen miteinzubeziehen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.
    2. b)Litera bDie Politik bezüglich freiwilliger Rentenzahlungen steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang. Verlässt ein Mitarbeiter vor Antritt des Ruhestands das Kreditinstitut, so sind freiwillige Rentenzahlungen vom Kreditinstitut für einen Zeitraum von fünf Jahren in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zurückzuhalten. Bei Antritt des Ruhestands eines Mitarbeiters sind diesem freiwillige Rentenzahlungen in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zu bezahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.Die Politik bezüglich freiwilliger Rentenzahlungen steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang. Verlässt ein Mitarbeiter vor Antritt des Ruhestands das Kreditinstitut, so sind freiwillige Rentenzahlungen vom Kreditinstitut für einen Zeitraum von fünf Jahren in Form von Instrumenten im Sinne der Ziffer 11, Litera a und b zurückzuhalten. Bei Antritt des Ruhestands eines Mitarbeiters sind diesem freiwillige Rentenzahlungen in Form von Instrumenten im Sinne der Ziffer 11, Litera a und b zu bezahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.
    3. c)Litera cDie Mitarbeiter sind verpflichtet, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
    4. d)Litera dVariable Vergütungen werden nicht durch Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglichen.Variable Vergütungen werden nicht durch Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermöglichen.
  18. 13.Ziffer 13Die in den Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:Die in den Ziffer 11,, Ziffer 12, Einleitungsteil sowie Ziffer 12, Litera b, zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:
    1. a)Litera aKreditinstitute, die keine großen CRR-Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden GeschäftsjahrKreditinstitute, die keine großen CRR-Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr
      1. aa)Sub-Litera, a, ahöchstens 5 Milliarden Euro betragen hat, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bmehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt;
    2. b)Litera bMitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50 000 Euro nicht übersteigt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht.
    Die FMA kann Kreditinstituten gemäß lit. a sublit. bb auftragen, die in Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist.Die FMA kann Kreditinstituten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, auftragen, die in Ziffer 11,, Ziffer 12, Einleitungsteil sowie Ziffer 12, Litera b, zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist.

Artikel

Art. 1 BWG Artikel 1


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 6 § 1 BWG Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel


Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

Art. 6 § 2 BWG


Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2.

Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Art. 8 § 1 BWG Hinweis auf Umsetzung


Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Art. 11 § 1 BWG Hinweis auf Umsetzung


Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Art. 15 BWG Artikel 15


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Art. 25 BWG Notifikationshinweis


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

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